Abschnitt 1 AnOBefRAV
Bibliographie
- Titel
- Ausübung der Anordnungsbefugnis in Rechtssachen
- Redaktionelle Abkürzung
- AnOBefRAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35200
Für die Ausübung der Anordnungsbefugnis in Rechtssachen gilt Folgendes:
a) Die im Verfahren tätigen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Amtsanwältinnen und Amtsanwälte sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind befugt, Annahmeanordnungen und Auszahlungsanordnungen zu erteilen.
b) Die Befugnisse des Beauftragten für den Haushalt nach der VV Nr. 2.3.2 zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO bleiben unberührt. Der Beauftragte für den Haushalt darf insbesondere auch bestimmen, dass die Anordnungsbefugnis von anderen als den nach Buchstabe a) zuständigen anordnungsbefugten Personen ausgeübt wird, wenn diese bescheinigt haben, dass die bezugsberechtigte Person bestimmungsgemäß zu entschädigen ist.
c) Bei Rückzahlung oder Weiterleitung von Gerichtskosten sind die für die Bescheinigung nach § 29 Abs. 10 Kostenverfügung zuständigen Beschäftigten zugleich auch zur Ausübung der Anordnungsbefugnis berechtigt. Buchstabe b) Satz 1 gilt entsprechend.
d) Die Ausübung der Anordnungsbefugnis entfällt, soweit für Einnahmen allgemeine Zahlungsanordnungen erteilt sind.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 2 der AV vom 21. Oktober 2020 (Nds. Rpfl. S. 407)