§ 55 Nds. FischG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. FischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300010000000
(1) Die Aufsicht über die Fischerei in den Küstengewässern führt das Fischereiamt für die Küstengewässer.
(2) Die Aufsicht über die Fischerei in den Binnengewässern führen die Gemeinden.