Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.11.2007, Az.: 1 K 178/06
Erfordernis eines gesonderten Feststellungsverfahrens zur Ermittlung einer aperiodischen Verrechenbarkeit von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 09.11.2007
- Aktenzeichen
- 1 K 178/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 49804
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2007:1109.1K178.06.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 28.10.2008 - AZ: IX R 19/08
Rechtsgrundlage
- § 23 EStG
Fundstellen
- DStRE 2009, 403-404 (Volltext mit amtl. LS)
- NWB direkt 2008, 6
Verfahrensgegenstand
Einkommensteuer 2003
Amtlicher Leitsatz
Orientierungssatz:
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften; Verlustrücktrag ohne gesondertes Verlustfeststellungsverfahren?
Tatbestand
Die Kläger haben im Streitjahr Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne von § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 28.118 EUR erzielt. Sie haben, wie im Laufe des Klageverfahrens zwischen den Beteiligten unstreitig geworden ist, im Veranlagungs-zeitraum 2002 Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 8.469 EUR erlitten. Im Veranlagungszeitraum 2001 haben die Kläger keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt.
Streitig ist zwischen den Beteiligten allein die Frage, ob für den nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG vorgesehenen Verlustvortrag - ein Verlustrücktrag in den Veranlagungszeitraum 2001 scheitert an fehlenden positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften in diesem Veranlagungszeitraum (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG) - ein Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2002 erforderlich ist, oder ob über den Verlustrücktrag ohne gesondertes Verlustfeststellungsverfahren im Jahr der Verrechnung entschieden werden kann.
Ursprünglich hatten die Kläger beantragt, im Streitjahr einen Verlustvortrag aus 2002 in Höhe von 11.984 EUR zu berücksichtigen. Im Laufe des Klageverfahrens haben die Kläger die Berechnungen des Beklagten anerkannt und begehren nur noch die Berücksichtigung des im Klageantrag bezifferten Verlustvortrages.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Aufhebung des Einspruchsbescheids vom 09.05.2006 den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 02.02.2006 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Einkünfte der Kläger aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Einkommensteuergesetz um den Verlust der Kläger aus privaten Veräußerungsgeschäften im Veranlagungszeitraum 2002 in Höhe von 8.469,-- EUR gemindert werden und die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2003 entsprechend herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten.
Über die Verrechenbarkeit von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG, die im Entstehungsjahr nicht ausgeglichen werden können, ist im Jahr der Verrechnung zu entscheiden; ein gesondertes Feststellungsverfahren sieht die Vorschrift nicht vor (vgl BFH, Urteil vom 22.09.2005 - IX R 21/04 - BStBl. II 2007, 158; entgegen BMF vom 05.10.2000 IV C 3 - S 2256 - 263/00, BStBl. I 2000, 1383, Tz 42). Über die Höhe der im Streitjahr vorzunehmenden Verlustverrechnung besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Der zu verrechnende Verlust beträgt 8.469 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 und 2 Finanzgerichtsordnung. Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass die Kläger zunächst beantragt hatten, einen höheren Verlust zu verrechnen und sie diesen Antrag schon vor der mündlichen Verhandlung eingeschränkt haben.