Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 20.11.1986, Az.: 1 Ws 160/86
Anforderungen an die Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrages; Notwendigkeit der Äußerung des Verlanges nach Strafverfolgung gegenüber der Staatsanwaltschaft
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 20.11.1986
- Aktenzeichen
- 1 Ws 160/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12218
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1986:1120.1WS160.86.0A
Rechtsgrundlagen
- § 172 Abs. 1 StPO
- § 172 Abs. 2 StPO
Fundstellen
- MDR 1987, 431-432 (Volltext mit amtl. LS)
- NiedersRpfl 1987, 16
Amtlicher Leitsatz
Zur Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrages (Erfordernis eines der StA gegenüber geäußerten Strafverlangens)
Redaktioneller Leitsatz
Nur wenn der Verletzte sich mit dem Verlangen nach Strafverfolgung unmittelbar oder über eine andere Stelle an die Staatsanwaltschaft wendet, steht ihm auch eine Klageerzwingungsbefugnis nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO zu.
Gründe
Der Klageerzwingungsantrag steht dem Verletzten nur dann zu, wenn er sich mit dem Verlangen nach Strafverfolgung unmittelbar an die Staatsanwaltschaft gewandt hatte. Es reicht nicht aus, daß die Staatsanwaltschaft eine Äußerung des Verletzten, die dieses Verlangen nicht zu erkennen gab, zum Anlaß für die Einleitung von Ermittlungen genommen hatte. Ein erst in der Beschwerde gegen die Einstellung der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft zum Ausdruck gebrachtes Verlangen nach Strafverfolgung kann das Erfordernis eines zeitlich vorangegangenen an die StA gerichteten Verfolgungsverl., das auch auch Vorauss. der Beschwerde ist, nicht ersetzen.