Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 20.11.1986, Az.: 1 Ws 160/86

Anforderungen an die Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrages; Notwendigkeit der Äußerung des Verlanges nach Strafverfolgung gegenüber der Staatsanwaltschaft

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
20.11.1986
Aktenzeichen
1 Ws 160/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12218
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1986:1120.1WS160.86.0A

Fundstellen

  • MDR 1987, 431-432 (Volltext mit amtl. LS)
  • NiedersRpfl 1987, 16

Amtlicher Leitsatz

Zur Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrages (Erfordernis eines der StA gegenüber geäußerten Strafverlangens)

Redaktioneller Leitsatz

Nur wenn der Verletzte sich mit dem Verlangen nach Strafverfolgung unmittelbar oder über eine andere Stelle an die Staatsanwaltschaft wendet, steht ihm auch eine Klageerzwingungsbefugnis nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO zu.

Gründe

1

Der Klageerzwingungsantrag steht dem Verletzten nur dann zu, wenn er sich mit dem Verlangen nach Strafverfolgung unmittelbar an die Staatsanwaltschaft gewandt hatte. Es reicht nicht aus, daß die Staatsanwaltschaft eine Äußerung des Verletzten, die dieses Verlangen nicht zu erkennen gab, zum Anlaß für die Einleitung von Ermittlungen genommen hatte. Ein erst in der Beschwerde gegen die Einstellung der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft zum Ausdruck gebrachtes Verlangen nach Strafverfolgung kann das Erfordernis eines zeitlich vorangegangenen an die StA gerichteten Verfolgungsverl., das auch auch Vorauss. der Beschwerde ist, nicht ersetzen.