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§ 65 NHG - Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule

  1. 1.
    nicht innerhalb einer vom Fachministerium bestimmten angemessenen Frist eröffnet wird,
  2. 2.
    geschlossen wird oder
  3. 3.
    ohne Zustimmung des Fachministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist.

(2) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn

  1. 1.
    die Akkreditierung der Einrichtung einschließlich ihrer Studienangebote durch Zeitablauf erloschen ist und eine weitere Akkreditierung verweigert wurde oder
  2. 2.
    die Hochschule den Verpflichtungen nach § 66 Abs. 2 nicht nachkommt.