§ 65 NHG - Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule
- 1.nicht innerhalb einer vom Fachministerium bestimmten angemessenen Frist eröffnet wird,
- 2.geschlossen wird oder
- 3.ohne Zustimmung des Fachministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist.
(2) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn
- 1.die Akkreditierung der Einrichtung einschließlich ihrer Studienangebote durch Zeitablauf erloschen ist und eine weitere Akkreditierung verweigert wurde oder
- 2.die Hochschule den Verpflichtungen nach § 66 Abs. 2 nicht nachkommt.