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§ 51 NPersVG - Zusammensetzung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten
und Auszubildenden aus
1 Mitglied,
21 bis 50 jugendlichen Beschäftigten
und Auszubildenden aus
3 Mitgliedern,
51 bis 150 jugendlichen Beschäftigten
und Auszubildenden aus
5 Mitgliedern,
151 bis 300 jugendlichen Beschäftigten
und Auszubildenden aus
7 Mitgliedern.

2Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit mehr als 300 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 300 Wahlberechtigte.

(2) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen. 2In einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretung sind Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden der Dienststelle nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen; der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf Frauen und Männer nach dem Höchstzahlverfahren.