§ 51 NPersVG - Zusammensetzung
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus | 1 Mitglied, |
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21 bis 50 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus | 3 Mitgliedern, |
51 bis 150 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus | 5 Mitgliedern, |
151 bis 300 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus | 7 Mitgliedern. |
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit mehr als 300 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 300 Wahlberechtigte.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen. In einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretung sind Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den jugendlichen Beschäftigten und. Auszubildenden der Dienststelle nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen; der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf Frauen und Männer nach dem Höchstzahlverfahren.