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§ 10 BiFischO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung)
Redaktionelle Abkürzung
BiFischO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010200000

(1) In einem Binnengewässer darf ein Elektrofischereigerät nur mit Genehmigung des Fischereikundlichen Dienstes benutzt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Elektrofischerei zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Gewässers oder für wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich ist und

  1. 1.
    der Antragsteller oder von ihm Beauftragte die erforderliche Ausbildung besitzt,
  2. 2.
    der Antragsteller eine ausreichende Haftpflichtversicherung (1.000.000 DM für Personenschaden, 100.000 DM für Sachschaden) nachweist,
  3. 3.
    ein Gerät benutzt werden soll, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

(2) Die Ausbildung ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Elektrofischerei in der Bundesrepublik Deutschland nachzuweisen. Ein nicht von einer staatlichen Stelle angebotener Lehrgang muss vom Fischereikundlichen Dienst als geeignet anerkannt sein. Der Fischereikundliche Dienst kann zulassen, dass Personen, die auf Grund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, die Elektrofischerei ohne Nachweis eines Lehrgangs durchführen dürfen.

(3) Die Eignung des zu verwendenden Gerätes ist durch eine Bescheinigung des Technischen Überwachungsvereins, der Elektroberatung Bayern GmbH oder einer Prüfstelle des Verbandes Deutscher Elektrotechniker nachzuweisen, die nicht älter als drei Jahre sein darf.

(4) Die Genehmigung ist für ein bestimmtes Gerät und für ein bestimmtes Gewässer auszustellen und auf höchstens ein Jahr zu befristen. Sie ist bei jeder Benutzung des Gerätes mitzuführen.