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Abschnitt 2 KostenausglV - Vergütungen der in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, den Gerichten für Arbeitssachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Wege der Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe, nach § 138 FamFG oder nach § 11a ArbGG beigeordneten Rechtsanwälte bei Verweisung eines Verfahrens an ein anderes Gericht

Bibliographie

Titel
Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten
Redaktionelle Abkürzung
KostenausglV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35500000000007
  1. 1.

    Wird ein Verfahren an ein anderes Gericht verwiesen, so setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts die Vergütung des von dem verweisenden Gericht beigeordneten Rechtsanwalts fest; es erteilt auch die Auszahlungsanordnung. Die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts wird aus den Haushaltsmitteln des Gerichts bezahlt, an das das Verfahren verwiesen worden ist.

  2. 2.

    Nummer 1 gilt nicht, wenn bereits vor der Versendung der Akten der Anspruch fällig geworden und der Festsetzungsantrag bei dem verweisenden Gericht eingegangen ist. Die Geschäftsstelle des verweisenden Gerichts hat Festsetzungsanträge, die nach der Aktenversendung bei ihr eingehen, an die nach Nr. 1 zuständige Geschäftsstelle weiterzugeben.