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§ 3 PflsgPrüfVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über amtlich anerkannte Kontrollstellen zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
Redaktionelle Abkürzung
PflsgPrüfVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78440000400000

(1) Amtlich anerkannte Kontrollstellen sind verpflichtet,

  1. 1.
    die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach den dafür maßgeblichen Vorschriften durchzuführen,
  2. 2.
    den Beauftragten der Landwirtschaftskammer während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zu den Kontrolleinrichtungen und den Prüfungen zu ermöglichen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
  3. 3.
    auf Verlangen Auskünfte über den Prüfablauf zu erteilen, soweit sich die Auskunftspflichtigen nicht selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden,
  4. 4.
    den Inhalt der Kontrollberichte gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln,
  5. 5.
    Änderungen der benannten Kontrollorte, des Kontrollpersonals sowie weiterer für die Anerkennung maßgeblicher Umstände der Landwirtschaftskammer unverzüglich anzuzeigen.

(2) Amtlich anerkannte Kontrollstellen mit Sitz außerhalb des Landes, die in Niedersachsen Prüfungen durchführen wollen, haben dies gegenüber der zuständigen Landwirtschaftskammer anzuzeigen, den Nachweis ihrer amtlichen Anerkennung zu erbringen und die Kontrollorte einvernehmlich mit der Landwirtschaftskammer zu benennen.