Abschnitt 1 NBesGMWZustÜRdErl
Bibliographie
- Titel
- Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- NBesGMWZustÜRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
Mit Wirkung vom 1.3.2018 wird die Zuständigkeit für die Anerkennung von Zeiten als Erfahrungszeiten nach § 25 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 NBesG für Beamtinnen und Beamte der BesGr. A 15 und abwärts auf die Dienststellen der unmittelbaren Landesverwaltung des Geschäftsbereichs übertragen, soweit die dienstrechtlichen Befugnisse für die Beamtinnen und Beamten in der jeweiligen Dienststelle wahrgenommen werden.
An die
Dienststellen der unmittelbaren Landesverwaltung im Geschäftsbereich