Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 1 WoGFormblRdErl

Bibliographie

Titel
Vollzug des Wohngeldgesetzes; Formblätter für das Wohngeldverfahren
Redaktionelle Abkürzung
WoGFormblRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

Für das Wohngeldverfahren dürfen die amtlichen Formblätter zu den Buchstaben a, c und e bis h ab dem 1. 1. 2016 und das amtliche Formblatt zu Buchstabe i ab dem 31. 8. 2016 nur nach den vom MS vorgeschriebenen Mustern verwendet werden:

  1. a)

    Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss) Anlage 1 -,

  2. b)

    Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss) Anlage 2 -,

  3. c)

    Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss) - Anlage 3 -,

  4. d)

    Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss) Anlage 4 -,

  5. e)

    Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld Anlage 5 -,

  6. f)

    Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen Anlage 6 -,

  7. g)

    Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei entgeltlicher Überlassung des Wohnraums an eine Dritte oder einen Dritten, insbesondere bei Untervermietung Anlage 7 -,

  8. h)

    Anlage zum Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss) zur Ermittlung der Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung Anlage 8 -,

  9. i)

    Antrag auf Wohngeld - Mietzuschuss für Personen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim wohnen Anlage 9 -.

Wenn und soweit die Durchführung des Wohngeldgesetzes es erfordert, ist für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich geringfügiger Beschäftigung hat, eine Verdienstbescheinigung nach Buchstabe e vorzulegen.

Von den amtlichen Formblättern darf nur mit der Zustimmung des MS abgewichen werden.

Weitere Formblätter sind mit größter Zurückhaltung zu verwenden. Es ist davon auszugehen, dass nur die unbedingt erforderlichen Angaben vorliegen müssen und die Nachweispflichten im Interesse der wohngeldberechtigten Personen und eines vertretbaren Verwaltungsaufwandes einschränkend auszulegen sind.