§ 3 NNVG - Bedienungsangebot im Schienenpersonennahverkehr
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG)
- Amtliche Abkürzung
- NNVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000020000000
(1) Grundlage für die Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs mit Eisenbahnen (Schienenpersonennahverkehr) ist das Bedienungsangebot nach dem Fahrplan 2001/2002, soweit diese Leistungen nach den Berechnungsgrundlagen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2264) als bedarfsgerecht gelten (Grundangebot).
Ein Aufgabenträger darf Änderungen gegenüber dem Fahrplanangebot 2001/2002 nur im Einvernehmen mit den Aufgabenträgern vornehmen, die für die betroffene Linie im Übrigen verantwortlich sind.