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§ 3 NNVG - Bedienungsangebot im Schienenpersonennahverkehr

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG)
Amtliche Abkürzung
NNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000020000000

(1) Grundlage für die Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs mit Eisenbahnen (Schienenpersonennahverkehr) ist das Bedienungsangebot nach dem Fahrplan 2001/2002, soweit diese Leistungen nach den Berechnungsgrundlagen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2264) als bedarfsgerecht gelten (Grundangebot).

Ein Aufgabenträger darf Änderungen gegenüber dem Fahrplanangebot 2001/2002 nur im Einvernehmen mit den Aufgabenträgern vornehmen, die für die betroffene Linie im Übrigen verantwortlich sind.