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  • ab 22.05.2024 (aktuelle Fassung)

§ 1 GAPKondVAbstVVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verringerung des Abstands nach § 15 Abs. 1 Satz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
GAPKondVAbstVVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78610

(1) 1Auf Grünlandflächen und auf Ackerflächen, die für den Grundfutteranbau genutzt werden, wird in den in der Anlage genannten Gebieten der Abstand nach § 15 Abs. 1 Satz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung, innerhalb dessen Pflanzenschutzmittel, Biozid-Produkte und Düngemittel nicht angewendet werden dürfen, auf einen Meter verringert. 2Weitergehende Vorschriften des Dünge-, Pflanzenschutz-, Wasser- oder Naturschutzrechts über einzuhaltende Abstände entlang von Gewässern bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Biozid-Produkten und Düngemitteln bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

  1. 1.

    Grünlandflächen und Ackerflächen, die für den Grundfutteranbau genutzt werden, die an Fließgewässern nach Anlage 1 Nr. 2.1 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873), in der jeweils geltenden Fassung und

  2. 2.

    Grünlandflächen und Ackerflächen, die für den Grundfutteranbau genutzt werden, soweit sie in einem mit Nitrat belasteten Gebiet nach

    1. a)

      § 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat vom 3. Mai 2021 (Nds. GVBl. S. 246, 378), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2023 (Nds. GVBl. S. 261), in der jeweils geltenden Fassung,

    2. b)

      § 3 der Hamburgischen Düngeverordnung vom 30. Juli 2019 (HmbGVBl. S. 240), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. November 2022 (HmbGVBl. S. 578), in der jeweils geltenden Fassung oder

    3. c)

      § 3 Abs. 1 der Bremischen Landesdüngeverordnung vom 24. September 2019 (Brem.GBl. S. 604), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 1026), in der jeweils geltenden Fassung

    liegen.