Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 21.05.2001, Az.: 10 A 1090/00

Anspruch auf Zahlung von Kampfmittelbeseitigungskosten ; Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag; Anforderungen an den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ; Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
21.05.2001
Aktenzeichen
10 A 1090/00
Entscheidungsform
Grundurteil
Referenz
WKRS 2001, 31809
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2001:0521.10A1090.00.0A

Verfahrensgegenstand

Kostenerstattung

...
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 10. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Reccius,
die Richterin am Verwaltungsgericht Lüerßen,
den Richter am Verwaltungsgericht Kleine-Tebbe sowie
die ehrenamtlichen Richterinnen X. und X.
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Erstattungsanspruch des klagenden Landes ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Beklagte Aufwendungen für das Gutachten des TÜV X. und die Bewachung und Räumung durch die Firma X. zwischen März und November 1995 erspart hat. Im Übrigen wird die Klage dem Grunde nach abgewiesen.

Tatbestand

1

Das klagende Land nimmt die Beklagte wegen der Zahlung von Kampfmittelbeseitigungskosten in Anspruch, die durch die Munitionssuche und -bergung im Bereich des Naherholungsgebietes X. entstanden.

2

Der X. liegt in dem Bereich des um die Jahrhundertwende angelegten ehemaligen Truppenübungs- bzw. Exerzierplatz X. Der Platz stand zunächst im Eigentum des Deutschen Reichs, der Eigentumswechsel auf die Bundesrepublik Deutschland wurde am 17.1.1961 eingetragen. Das Land Niedersachsen beanspruchte für den Seebereich die Übereignung, die der Bundesschatzminister mit Erlass vom 18.4.1969 anerkannte. Mit Übergabeverhandlung vom 15.7./5.8.1969 übergab die Bundesrepublik das Gelände an die Beklagte. Der Seebereich war im 1. Weltkrieg als Sprengplatz, im 2. Weltkrieg als Flagstellung genutzt worden. Der See entstand 1934, als dort für den Autobahnbau Sand entnommen wurde. Er wurde 1954 zur Badeanstalt und 1976 in eine öffentliche Naherholungsfläche umgestaltet. Bereits in den 50ger Jahren fand der niedersächsische Kampfmittelbeseitigungsdienst im Seebereich einzelne Blindgänger, Landesvertragsfirmen untersuchten 1976 und 1983 den Seebereich und fanden Kampfmittel. 1990 fand ein Badegast eine Granate.

3

Im Rahmen eines Rüstungsaltlasten-Programms des Landes Niedersachsen ließ das Niedersächsische Umweltministerium Vorrecherchen durchführen. Am 3.1.1995 und den folgenden Tagen stellten Mitarbeiter des Kampfmittelbeseitigungsdienstes der Bezirksregierung Hannover bei Testsondierungen im Bereich des Spielplatzes am südöstlichen Ufer des X. funktionsfähige Munition fest. Die Beklagte sperrte darauf das Gelände. Mit Presseerklärung vom 11.1.1995 wies die Beklagte auf den Fund und die Sperrung hin.

4

Unter dem 20.2.1995 schrieb die Bezirksregierung "Munitionssuch- und Bergungsarbeiten auf dem Lande, 'X.'" beschränkt aus. Das Land Niedersachsen beabsichtige, das Gebiet zu entmunitionieren. Gemeinsam mit der Oberfinanzdirektion Hannover besprach die Bezirksregierung die eingegangenen Angebote und klärte am 8.3.1995 mit der Beklagten, dass das betroffene Grundstück im Eigentum der Beklagten steht. Die Oberfinanzdirektion gab am 8.3.1995 zu erkennen, dass die Verantwortlichkeit des Bundes für die Kampfmittelbeseitigung noch zu prüfen sei. Die Bezirksregierung eröffnete am 8.3.1995 die eingegangenen Angebote und beauftragte am 10.3.1995 die Firma X. entsprechend deren Angebot.

5

Mit Schreiben vom 1.6.1995 erbat die Bezirksregierung von der Beklagten einen Sachstandsbericht über Absperrmaßnahmen, worauf sich die Beklagte mit Schreiben vom 9.6.1995 äußerte:

"Zu Ihrer Anfrage vom 1.6.1995 dürfen wir Ihnen mitteilen, dass Testsondierungen des X. geländes zu umfangreichen Munitionsfunden geführt haben.

In engem Kontakt mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst in Ihrem Hause sind notwendige begleitende Absperrmaßnahmen bisher stets einvernehmlich besprochen worden. Der südöstliche Uferbereich wurde inzwischen auch seeseitig mit einem Bauzaun umgeben ....

Aufgrund der umfangreichen Munitionsfunde soll demnächst auch der Seebereich nochmals abgesucht werden. Frühere Testsondierungen in den 70ger Jahren waren möglicherweise zu ungenau.

Wir sind mit dem Niedersächsischen Umweltministerium der Meinung, dass daneben auch die angrenzenden weiteren Räumflächen untersucht werden müssten. Hier bedarf es allerdings noch weiterer Absprachen, in welcher Zuständigkeit diese Testsondierungen abgewickelt werden sollen."

6

Am 6.6.1995 beauftragte die Bezirksregierung nach einem Zwischenfall, bei dem ein Arbeiter mit arsenhaltiger Munition in Kontakt geraten war und mit Atembeschwerden ins Krankenhaus gebracht werden musste, den TÜV Hannover/Sachen-Anhalt mit der Untersuchung des Bodens der Räumstelle X., um die Arbeitssicherheit des eingesetzten Räumpersonals zu gewährleisten und der Beklagten die Möglichkeit zu geben, nach Abschluss der Räumarbeiten die Nutzung des Räumbereichs zu Erholungszwecken zuzulassen.

7

Die Firma X. fand und beseitigte bis September 1995 reichseigene und französische (vermutlich Beute-) Munition aus der Zeit vor dem 1. Weltkrieg und deutsche Munition aus dem 2. Weltkrieg.

8

Vergebens forderte die Bezirksregierung mit Schreiben vom 29.6.1995 und 8.8.1995 die Oberfinanzdirektion auf, die von der Firma X. für die Monate März bis Juni 1995 in Rechnung gestellten Kampfmittelbeseitigungsarbeiten zu begleichen. Am 19.7.1995 kamen Mitarbeiter der Beklagten, des Landkreises Hannover und der Bezirksregierung zu dem Ergebnis, dass der Bund Kostenschuldner für die Bewachung des Räumgebiets sei, da diese mit dem Auffinden von Reichsmunition auf einem ehemaligen Sprengplatz des Deutschen Reiches zusammenhänge. Mit Schreiben vom 20.12.1995 teilte die Oberfinanzdirektion der Bezirksregierung Hannover mit, eine eingehende Prüfung habe ergeben, dass die Bundesrepublik nicht verpflichtet sei, die Kosten der Kampfmittelbeseitigung zu übernehmen. Seither streiten die Bezirksregierung und die Beklagte um die Kostentragung. Im Vertrauen auf eine Kostenerstattung durch die Bundesrepublik beglich die Bezirksregierung das TÜV-Gutachten und die Rechnungen der Firma X. in Vorleistung.

9

Mit Schreiben vom 24.2.1996 und vom 1.10.1999 forderte die Bezirksregierung von der Beklagten die Erstattung von 460.858,59 DM - die Rechnungen der Firma X. für Räumung (112.215,74 DM), Bewachung (285.135,25 DM) und Einzäunung (4.926,60 DM) sowie die Rechnung des TÜV Hannover-Sachsen-Anhalt für Bodenuntersuchungen (58.581 DM) -, dem die Beklagte mit Schreiben vom 13.6.1996 unter Hinweis auf eine Kostentragungspflicht der Bundesrepublik Deutschland wiedersprach. Diese schließe andere Ansprüche aus.

10

Am 6.3.2000 hat das klagende Land Klage erhoben. Der Anspruch auf Kostenübernahme sei gerechtfertigt unter den Gesichtspunkten der Amtshilfe und des Selbsteintritts als Behörde der Allgemeinen Gefahrenabwehr. Sie habe ferner einen Erstattungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag, Ersatzvornahme und Bereicherungsrecht.

11

Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erkannte die Beklagte die zunächst auf Zahlung von 460.858,59 gerichtete Klageforderung in Höhe von 4.926,60 DM, die Kosten der Einzäunung, an. Das klagende Land erklärt den Rechtsstreit insoweit für erledigt und beantragt nunmehr,

die Beklagte zur Zahlung von 455.931,99 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage an das Land Niedersachsen zu verurteilen.

12

Die Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung an und beantragt,

die Klage abzuweisen,

13

weil der geltend gemachte Anspruch dem Grunde und der Höhe nach nicht bestehe.

14

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage hat aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Ist bei einer Leistungsklage ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. (§111 Satz 1 VwGO).

16

Die Leistungsklage des nach §8 Abs. 1 NdsVwGG parteifähigen Landes ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach §40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Es geht um die Kostentragung für Maßnahmen der Kampfmittelbeseitigung. Die Rechtsverhältnisse, aus denen das klagende Land seine Anspruch herleitet (§8 Abs. Satz 2 VwVfG, §102 Abs. 1 NGefAG, öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag, §66 Abs. 1 NGefAG), gehören dem öffentlichen Recht an. Insofern kann es die Kammer dahinstehen lassen, ob auch der bereicherungsrechtliche Erstattungsanspruch, den das klagende Land geltend macht, ebenfalls dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, kann das Gericht nach §17 Abs. 2 Satz 1 GVG auch über diesen Anspruch entscheiden.

17

Der von dem klagenden Land geltend gemachte Anspruch ist nach Grund und Betrag streitig, das Gericht entscheidet durch Zwischenurteil über den Grund vorab und erklärt den Anspruch dem Grunde nach insoweit für begründet, als er auf den bereicherungsrechtlichen Erstattungsanspruch gestützt wird, im Übrigen aber dem Grunde nach für unbegründet.

18

Das klagende Land hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Beklagte, soweit es die Beklagte als Ordnungsbehörde in Anspruch nimmt, selbst wenn die Kammer zu seinen Gunsten unterstellt, dass die Beklagte als Ordnungsbehörde die eigentlich zur Anordnung von Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen Berufene war.

19

Das klagende Land kann einen Anspruch gegen die Beklagte als Ordnungsbehörde nicht auf §8 Abs. Satz 2 VwVfG stützen. Danach hat die um Amtshilfe ersuchende Behörde der ersuchten Behörde für die Amtshilfe Auslagen auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall fünfzig Deutsche Mark übersteigen. Allerdings ist die Bezirksregierung für die Beklagte als Ordnungsbehörde nicht in Amtshilfe tätig geworden, als sie die geltend gemachten Auslagen verursachte.

20

Nach §4 Abs. 1 VwVfG leistet jede Behörde anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). Die Beklagte hat die Bezirksregierung nicht ersucht, die Kampfmittelbeseitigung am X. vorzunehmen weder - was unstreitig ist - ausdrücklich noch konkludent. Das klagende Land ist der Auffassung, ein Amtshilfeersuchen der Beklagten gehe aus deren Schreiben vom 9.6.1995 hervor. Die Kammer teilt diesen Schluss nicht. Abgesehen von den Modalitäten von Absperrmaßnahmen spricht das Schreiben nur die Absicht der Beklagten, Munition in anderen Bereichen des Sees suchen zu wollen, an.

21

Doch selbst wenn die Beklagte die Bezirksregierung konkludent um Amtshilfe ersucht hätte, wäre deren Hilfe nicht nach §8 Abs. 2 VwVfG kostenpflichtig, weil die Kostenpflicht nach §4 Abs. 1 VwVfG auf die ergänzende Amtshilfe beschränkt ist, nicht jedoch die gänzliche Übernahme eines Falles (vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. A., §4 Rdn. 10, 12). Die Bezirksregierung hat die Munitionsbeseitigung im streitigen Seebereich vollständig in eigener Regie durchgeführt. Die Beklagte war damit nicht befasst, obwohl ihr dies mit ihren Kräften wenigstens teilweise selbst möglich gewesen wäre (etwa die Ausschreibung der Arbeiten, Bewachung des Geländes).

22

Das klagende Land hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte als Ordnungsbehörde aus §102 Abs. 1 Satz 1 NGefAG. Danach können die Fachaufsichtsbehörden in ihrem Bezirk einzelne Maßnahmen zur Gefahrenabwehr an Stelle und auf Kosten der sachlich zuständigen Verwaltungsbehörde treffen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

23

Das - der Ersatzvornahme in der Rechtsaufsicht vergleichbare - (vertikale) Selbsteintrittsrecht der Bezirksregierung ist Ausdruck des rechtsstaatlichen Gedankens, dass im Interesse einer klaren Verantwortungszuordnung und im Interesse des Bürgers auch die (Einzel-) Weisungsbefugnis der übergeordneten Aufsichtsbehörde diese nicht schlechthin ermächtigt, die Aufgabenerledigung an sich zu ziehen. Dies ist erst zulässig, wenn die primär zuständige nachgeordnete Behörde zur Wahrnehmung der Aufgabe nicht in der Lage oder nicht willens ist. Eine rechtsstaatliche Fachaufsicht hat der nachgeordneten Behörde Spielraum zur Ausübung des dieser zustehenden Ermessens zu lassen (vgl. Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 1. Auflage, E 50; Saipa, NGefAG §102 Rdn. 1). Die sachgerechte Ausübung des Ermessens nach §102 Abs. 1 NGefAG, ob überhaupt fachaufsichtliche Mittel zu ergreifen sind, fordert danach, dass die Aufsichtsbehörde vor Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Beklagten Gelegenheit zum Einschreiten gibt (vgl. auch Engel, DVBl. 1982, 757 ff.; Engel/Fey, NLO, §4 Rdn. 16). Dies ist nicht geschehen.

24

Selbst wenn aus der Sicht der Aufsichtsbehörde Anlass bestand, mit fachaufsichtlichen Mitteln einzuschreiten, hätte es als milderem Mittel zuvor der Erteilung einer Weisung bedurft. Hierauf kann nur dann verzichtet werden, wenn mit der Befolgung ohnehin nicht gerechnet werden kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 1.3.1997 - 13 M 1272/97 -, NdsVBl. 1997, 155, 156). Diese Erwartung äußert die Bezirksregierung zwar, doch erscheint sie dem Gericht nicht berechtigt. Soweit die Bezirksregierung der Beklagten "jahrelanges Zuwarten" vorhält, ist dies in der Sache unzutreffend, da die Munitionsfunde erst im Januar 1995 bekannt waren. Soweit die Aufsichtsbehörde auf die fehlenden tatsächlichen Möglichkeiten der Beklagten verweist, die Munitionsbeseitigung selbst vorzunehmen, fehlt es an einer Begründung.

25

Das klagende Land hat gegen die Beklagte als Ordnungsbehörde auch keinen Anspruch auf Kostenerstattung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, weil die Bezirksregierung Aufgaben der Beklagten wahrgenommen habe, denn ein solcher Anspruch kommt nur dort in Frage, wo eine gesetzliche Regelung fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1960 - 1 C 55.59 -, BVerwGE 10, 282, 290[BVerwG 09.05.1960 - I C 55/59]). Dies ist angesichts der Regelung in §102 Abs. 1 NGefAG nicht der Fall.

26

Das klagende Land hat gegen die Beklagte als Ordnungsbehörde auch keinen Anspruch auf Kostenerstattung unter dem Gesichtspunkt der Ersatzvornahme gemäß §64 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, §66 Abs. 1, 7 NGefAG, da Zwangsmaßnahmen gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts wie in Nordrhein-Westfalen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 21.4.1986 - 7 A 634/84 -, NJW 1986, 2526) neben dem Selbsteintrittsrecht nach §102 NGefAG unzulässig sind, denn §66 NGefAG setzt "eine Person", der die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, möglich ist, voraus.

27

Das klagende Kläger hat auch keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Beklagte als Ordnungsbehörde unter dem Gesichtspunkt des bereicherungsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Herausgabe des Ersparten.

28

Es ist in der Rechtsprechung, etwa des BVerwG (vgl. Urteil vom 12.03.1985 - 7 C 48/82 - BVerwGE 71, 85-93), geklärt, dass Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden müssen. Dieser Rechtsgedanke, der sich unmittelbar aus der Forderung nach wiederherstellender Gerechtigkeit ergibt, hat im bürgerlichen Recht seine Ausprägung in den Vorschriften der §§812 ff. BGBüber die ungerechtfertigte Bereicherung gefunden; im öffentlichen Recht hat er sich auf den verschiedenen Rechtsgebieten in einer Vielzahl von Vorschriften niedergeschlagen, in denen für das jeweilige Rechtsgebiet die Rückgewähr des rechtsgrundlos Erlangten geregelt ist. Aber auch dort, wo es - wie im vorliegenden Fall - an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt, müssen rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden. Hierzu dient der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der seit langem anerkannt ist, so dass in Rechtsprechung und Schrifttum bereits von einem Gewohnheitsrecht gesprochen wird. Es besteht Einigkeit, dass die Anspruchsvoraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen, wenn auch einige Bereicherungsvorschriften des BGB durch den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch verdrängt werden, weil die beiderseitigen Rechte und Pflichten - etwa bei der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung - anders abzugrenzen sind als im bürgerlichen Recht. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch kann auch im Verhältnis zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts Anwendung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1995 - 7 C 56/93 -, BVerwGE 100, 56).

29

Dem klagenden Land steht jedoch der Anspruch nicht zu, weil die Beklagte als Ordnungsbehörde nicht etwas in sonstiger Weise auf Kosten des Landes erlangt hat. Durch den Erstattungsanspruch soll eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage ausgeglichen werden, indem der beim Begünstigten zu Unrecht bestehende Vermögensvorteil abgeschöpft wird. Entscheidend hierfür ist das tatsächlich Ersparte (Verwendungskondiktion), das sich nach den Aufwendungen richtet, die der Verpflichtete bei zeitgerechter und sachgemäßer Wahrnehmung der Aufgaben gehabt hätte (OVG Hamburg, Urteil vom 4.11.1993 - Bf VII 3/91 -, NVwZ-RR 1995, 369, 374). Allerdings hat sich im vorliegenden Fall die Beklagte als Ordnungsbehörde nichts erspart, weil sie ohne das Hinzutreten weiterer Umstände die Kosten der Munitionsräumung nicht hätte tragen müssen. Als Ordnungsbehörde hätte sie sich selbst gegenüber als Grundeigentümerin einschreiten, eventuell eine Ordnungsverfügung erlassen müssen. Nur für den Fall, dass sie als Grundeigentümerin dieser nicht Folge geleistet hätte, hätte die Beklagte als Ordnungsbehörde die Sanierung im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt. In diesem Fall hätte sie sich auch dann nur etwas erspart, wenn sie als Grundeigentümerin ihr die Kosten der Ersatzvornahme nicht erstattet hätte. Ein solcher nur eventueller Vermögensvorteil darf mit der Verwendungskondiktion nicht abgeschöpft werden, weil es an der für den Erstattungsanspruch erforderlichen unmittelbaren Vermögensverschiebung fehlt: ein und derselbe Vorgang muss ohne Rücksicht auf die Zahl der Beteiligten auf der einen Seite den gewinn und der anderen den Vertust unmittelbar zur Entstehung bringen (vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 4. Aufl., §55, 3).

30

Das klagende Land hat gegen die Beklagte als Eigentümerin des Naherholungsgebiets X. dem Grunde nach lediglich einen bereicherungsrechtlichen Erstattungsanspruch.

31

Das klagende Land hat gegen die Beklagte als Grundstückseigentümerin keinen Anspruch auf Kostenerstattung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag.

32

Für den Aufwendungsersatzanspruch nach §§677, 683 BGB aus Geschäftsführung ohne Auftrag sind die Regeln des BGB im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juni 1991 - BVerwG 7 C 1.91 -, DVBl 1991, 1156 und vom 6. September 1988 - BVerwG 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170), so dass es nicht der Entscheidung bedarf, ob der Anspruch wie gegen einen Privatmann gegen die Beklagte gerichtete Anspruch öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Natur ist. Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert (§677 BGB). Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen (§683 Satz 1 BGB).

33

Das Gericht ist allerdings davon überzeugt, dass die Bezirksregierung ein objektiv fremdes Geschäft führte, als sie die Munitionsräumung veranlasste. Die Beklagte war als Grundstückseigentümerin verantwortlich, die Kampfmittel von ihrem Gelände zu entfernen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die ordnungsrechtlichen Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit an die aus der tatsächlichen und rechtlichen Sachherrschaft des Grundeigentümers hergeleitete Rechtspflicht anknüpfen, dafür zu sorgen, dass von dem Grundstück keine Störungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Sie stellen Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die verfassungsrechtlich schon deshalb unbedenklich sind, weil sie Ausdruck der dem Sacheigentum nach Art. 14 Abs. 2 GG immanenten Sozialbindung sind. Weder die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch der mit Verfassungsrang ausgestattete Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehen einer Inanspruchnahme des Grundeigentümers entgegen, auch wenn sich seine Sachherrschaft nicht auf eingebrachte Sachen bezieht, von denen die Gefahr ausgeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 1996 - BVerwG 4 B 205.96 -, Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 60; Urteil vom 18. Oktober 1991 - BVerwG 7 C 2.91 -, BVerwGE 89, 138 <144>). Es ist daher unerheblich, ob die Beklagte Eigentümerin der Munition geworden ist oder nicht.

34

Unerheblich ist auch, ob die Begründung und der Fortbestand der Sachherrschaft dem Willen des Grundeigentümers entspricht. Für die Zustandsverantwortlichkeit kommt es allein auf seine rechtliche oder tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück und die sich daraus ergebende Pflicht an, für die Störungsfreiheit zu sorgen (vgl. die Entscheidungen des BVerwG vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 7 C 58 und 59.96 -, BVerwGE 106, 43[BVerwG 11.12.1997 - 7 C 58/96] und RdL 1998, 182; Urteil vom 18.6.1998 - 1 B 178/97 -, Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 65). Dass die Zustandsverantwortlichkeit des Grundeigentümers auch dann besteht, beruht darauf, dass die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Eigentums die Rechtstatsache voraussetzt, dass das Eigentum an einer Sache mit Risiken behaftet sein kann, die sich aus der Sachqualität oder Sachherrschaft als solcher ergeben. Verwirklicht sich ein derartiges Risiko und greift deswegen die polizeiliche Zustandshaftung Platz, so kann darin grundsätzlich eine Verletzung der Eigentumsgewährleistung nicht liegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1991 - BVerwG 8 B 137.91 -, Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 54; Urteil vom 18.6.1998 - 1 B 178/97 -, Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 65). Die Gefahrenquelle war dem Grundstück der Beklagten als solchem immanent, weil die Kampfmittel bei der von der Beklagten ermöglichten Bade- und Spielplatznutzung des Grundstücks hätten explodieren und Badegäste gefährden können.

35

Die Zustandshaftung der Beklagten wäre auch nicht aus Gründen der Billigkeit einzuschränken, weil der Störungs- oder Gefahrenzustand des Grundstücks in die "Risikosphäre der Allgemeinheit" fallen und die Beklagte selbst sich in einer "Opfer-Position" befinden würde. Nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung sind Ausnahmen von der Zustandshaftung allenfalls bei wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit (ruinöse Inanspruchnahme) in Betracht zu ziehen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3.6.1997 - 5 A 4/96 -, NWVBl 1998, 64-65). Derartige Umstände liegen ersichtlich nicht vor und sind auch von der Beklagten nicht geltend gemacht worden.

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Schließlich würde auch eine ständige Praxis, aus Billigkeitsgesichtspunkten die Grundstückseigentümer von den Kosten der Beseitigung von Rüstungsaltlasten im Vergleich zu sonstigen Altlasten freizustellen (vgl. Peine, Rüstungsaltlasten, DVBl. 1990, 733, 734) nicht dazu nötigen, die Kosten in die Freistellung aus Billigkeit einzubeziehen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3.6.1997 - 5 A 4/96 -, NWVBl 1998, 64-65).

37

Besorgte die Bezirksregierung durch die Munitionsräumung das Geschäft für die Beklagte als Grundstückseigentümerin, ist der Anspruch aus §677, §683 Satz 1 BGB aber deshalb ausgeschlossen, weil die Bezirksregierung das Geschäft als ein eigenes führte, denn sie schrieb unter dem 20.2.1995 die "Munitionssuch- und Bergungsarbeiten auf dem Lande, X. 'X.'" mit dem Zusatz aus, das Land Niedersachsen beabsichtige, das Gebiet zu entmunitionieren. Falls die Bezirksregierung die Arbeiten in Auftrag in der Meinung in Auftrag gab, sie führe ein eigenes Geschäft, ist nach §687 Abs. 1 BGB Aufwendungsersatz ausgeschlossen. War der Bezirksregierung dagegen bekannt, dass sie ein fremdes Geschäft, nämlich der Beklagten, führte, behandelte sie das Geschäft ausweislich der Ausschreibung und der Durchführung als eigenes, was als "angemaßte Eigengeschäftsführung" nach §687 Abs. 2 BGB zum Ausschluss von Aufwendungsersatz führt, solange die Beklagte als Geschäftsherr, wie im vorliegenden Fall, keinen eigenen Anspruch im Sinne von §687 Abs. 2 Satz 1 BGB geltend macht.

38

Abgesehen von diesem Anspruchsausschluss kann das klagende Land seinen Anspruch gegen die Beklagte als Grundstückseigentümerin nicht auf §677, §683 Satz 1 BGB stützen, denn es ist in der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.11.1994 - 4 B 172/94 -, Buchholz 316 §62 VwVfG Nr. 12 = Buchholz 345 §10 VwVG Nr. 5) geklärt, dass eine Anwendung der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag dann ausscheidet, wenn und soweit die Verpflichtungen des Bürgers gegenüber der juristischen Person des öffentlichen Rechts durch besondere gesetzliche Vorschriften abschließend geregelt sind. So dürfen insbesondere die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für eine Ersatzvornahme nicht durch Rückgriff auf die Geschäftsführung ohne Auftrag umgangen werden (vgl. auch bereits BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1960 - 1 C 55.59 -, BVerwGE 10, 282, 290[BVerwG 09.05.1960 - I C 55/59], wonach ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag nur dort in Frage kommt, wo eine gesetzliche Regelung fehlt). Dem Gerichts ist nichts ersichtlich, warum gegenüber der Beklagten als Grundstückseigentümerin nicht mittels Ordnungsverfügung (und eventuell anschließender Ersatzvornahme) die Verpflichtung zur Munitionsräumung hätte durchgesetzt werden können.

39

Das klagende Land hat allerdings gegen die Beklagte als Grundstückseigentümerin dem Grunde nach einen bereicherungsrechtlichen Erstattungsanspruch, soweit die Beklagte Aufwendungen für das Gutachten des X. und die Bewachung und Räumung durch die Firma X. zwischen März und November 1995 erspart hat.

40

Da, wie bereits ausgeführt, die Voraussetzungen für den öffentlich-rechtlichen Anspruch, dass Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden müssen, im wesentlichen den Vorschriften der §§812 ff. BGBüber die ungerechtfertigte Bereicherung im bürgerlichen Recht entsprechen, kann die Kammer es offen lassen, in welchen Regelungsbereich der Anspruch, die Herausgabe des in sonstiger Weise auf Kosten des Landes ohne rechtlichen Grund Erlangte von der Beklagten zu verlangen, gehört.

41

Die Beklagte hat etwas in sonstiger Weise dadurch erlangt, dass das klagende Land sie von eigenen Aufwendungen für Gutachten, Munitionsräumung und Bewachung befreite, soweit die Beklagte bei zeitgerechter und sachgemäßer Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Kosten selbst hätte tragen müssen. Der bereicherungsrechtliche Erstattungsanspruch dient dazu, eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage durch Erstattung auszugleichen, d.h. den beim Begünstigten zu Unrecht bestehenden Vermögensvorteil abzuschöpfen. Dessen Höhe bestimmt sich nach dem tatsächlich Ersparten (Verwendungskondiktion), also den Aufwendungen, die der Verpflichtete bei zeitgerechter und sachgemäßer Wahrnehmung der Aufgaben gehabt hätte (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 4.11.1993 - Bf VII 3/91 - NVwZ-RR 1995, 369, 374). Übermäßiger Aufwand ist dabei nicht zu erstatten und bei vorzeitigem Handeln wäre der Betrag auf den Zeitpunkt abzuzinsen, in welchem die Arbeiten voraussichtlich notwendig geworden wären (BVerwG, Urteil vom 6.09.1988 - BVerwG 4 C 5/86 -, NJW 1989, 922, 924). Da die Ersparnis der Beklagte durch die Übernahme der Aufwendungen durch das klagende Land entstand, trat die für den Erstattungsanspruch erforderliche unmittelbare Vermögensverschiebung ein. Die Beklagte erlangte das von ihr Ersparte auch ohne rechtlichen Grund. Ob ein Rechtsgrund besteht, ist ausschließlich nach materiellem Recht zu beurteilen (Ossenbühl NVwZ 1991, 518). Dem Gericht ist nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund die Beklagte einen Anspruch gegen das klagende Land haben könnte, die Kosten der Munitionsräumung auf ihrem Grundstück zu tragen.

42

Der Erstattungsanspruch gegen die Beklagte ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil andere, etwa der Bund oder der Landkreis Hannover, die Kosten der Munitionsräumung hätten tragen müssen, das klagende Land diese in Anspruch nehmen müsste und dann die Beklagte nichts erlangt hätte. Dem Gericht ist kein anderer zur Kostenerstattung Verpflichteter als die Beklagte ersichtlich.

43

Ein Kostenerstattungsanspruch des klagenden Landes gegen den Bund nach Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG, wonach der Bund u.a. die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen trägt, ist schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die vom klagenden Land geltend gemachten Aufwendungen nicht auf Kriegsfolgelasten im Sinne dieser Vorschrift beziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 3 A 1/99 -, DÖV 2000, 733-734 = BayVBl 2000, 601-602). Hierunter fallen nämlich nur solche öffentlichen Lasten, deren wichtigste und maßgebende Ursache der Zweite Weltkrieg ist (BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1959 - 2 BvF 5/56 -, BVerfGE 9, 305, 324). Da die von dem Grundstück der Beklagten geräumte Munition aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg stammte, ist der Zweite Weltkrieg nicht die wichtigste und maßgebende Ursache.

44

Ein Kostenerstattungsanspruch des klagenden Landes gegen mit dem Deutschen Reich teilidentischen (vgl. BVerfGE 36, 1 ff. [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73][BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73]) Bund als Handlungsstörer, das den Truppenübungsplatz errichtete und betrieb, ist ausgeschlossen. Ungeachtet der Polizeipflicht des Bundes sind Ansprüche gegen das Deutsche Reich nach §1 AKG erloschen, da anderes in dem AKG nicht bestimmt ist. Eine solche Bestimmung folgt nicht aus §19 Abs. 2 AKG i.V.m. §25 Abs. 1 AKG, wonach Ansprüche nach §1 AKG, die auf einer sonstigen Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums beruhen, nur dann zu erfüllen sind, wenn - §19 Abs. 2 Nr. 1 AKG - die Erfüllung des Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist oder - §19 Abs. 2 Nr. 2 AKG - wenn der Beeinträchtigung eine vor dem 31. Juli 1945 begangene Handlung zugrunde liegt. Das klagende Land selbst besitzt einen solchen Anspruch schon deshalb nicht, weil durch die Munitionsbelastung nicht sein Eigentum beeinträchtigt oder verletzt ist, sondern dasjenige der Beklagten. Im übrige hätte auch die Beklagte keinen Anspruch gegen den Bund, da ein Anspruch nach §19 AKG durch §25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AKG ausgeschlossen wird. Handelt es sich nämlich um einen Anspruch, der in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem einzelnen Vermögensgegenstand steht, und ist dieser anders als durch Rechtsgeschäft in das Eigentum oder in die Verwaltung eines anderen öffentlichen Rechtsträgers als des Bundes übergegangen, ist Anspruchsschuldner dieser andere Rechtsträger. Da die Beklagte das Eigentum an dem X. nicht durch Rechtsgeschäft (sondern nach dem Reichsvermögensgesetz) erwarb, wäre damit der Anspruch wegen Beeinträchtigung oder Verletzung ihres Eigentums gegen sie selbst und nicht den Bund zu richten.

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Ein Kostenerstattungsanspruch des klagenden Landes gegen den Landkreis Hannover als Abfallbehörde ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die abfallrechtlichen Vorschriften nicht für die Beseitigung von Kampfmitteln gelten, §2 Abs. 2 Nr. 7 KrWG.

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Der Anspruch des klagenden Landes ist auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach §814 BGB ausgeschlossen. Ungeachtet der Frage, ob §814 BGB den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ausschließen kann (vgl. VGH Kassel Gericht, Urteil vom 17.07.1990 - 11 UE 1487/89 -, NJW 1991, 510, 512; OVG Koblenz, Urteil vom 28.11.1991 - 1 A 10312/89 -, NVwZ 1992, 796, 798; VGH Mannheim, Urteil vom 18.10.1990 - 2 S 2098/89 -, NVwZ 1991, 583 [VGH Baden-Württemberg 18.10.1990 - 2 S 2098/90]), regelt die Vorschrift nicht die bereicherungsrechtliche Verwendungskondiktion. Nach §814 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Die Vorschrift regelt damit nur bestimmte Formen der - hier jedenfalls nicht gegebenen - Leistungskondiktion nach §812 Abs. 1 BGB (vgl. OVG Hamburg NVwZ-RR 1995, 369, 374 [OVG Hamburg 04.11.1993 - Bf VIII 3/91]; Thomas, in: Palandt, BGB, 60. Aufl., §814, Rdn. 2).

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Soweit die Beklagte darauf verweist, dass der bereicherungsrechtliche Erstattungsanspruch nur demjenigen öffentlichen Aufgabenträger zusteht, der irrtümlich eine Zuwendung bzw. Leistung erbringt, kann das Gericht eine derartige Anspruchseinschränkung nicht mit dem anzuwendenden Recht begründen.

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Soweit die Beklagte darauf verweist, durch die Verwendungskondiktion würden "vollendete Tatsachen geschaffen" bzw. die Ordnung der Kompetenzen öffentlicher Aufgabenträger durchbrochen, ist dies unbeachtlich, da die Beklagte als Grundstückseigentümerin und nicht als Ordnungsbehörde in Anspruch genommen wird. Die Beklagte verweist auf die Rechtsprechung, wonach ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch im Verhältnis zwischen zwei Trägern öffentlicher Verwaltung dann nicht in Betracht kommt, wenn der Nichterpflichtete anstelle des Verpflichteten handelte, obwohl der Verpflichtete mit dem "Leistungsbegehren" befasst war und die Leistung aus Gründen materiellen Rechts abgelehnt hat. Denn der Erstattungsanspruch könne und solle nicht dazu dienen, dass ein unzuständiger Verwaltungsträger dem zuständigen und mit dem Leistungsbegehren vertrauten Verwaltungsträger seine Auffassung von der Anwendung des materiellen Rechts aufzwingt, indem er vollendete Tatsachen schafft und sodann seine Aufwendungen klageweise geltend macht (VGH Mannheim, Urteil vom 7.6.1984 - 11 S 2127/81 -, NJW 1985, 2603, 2605 f. [BVerwG 07.12.1984 - BVerwG 6 C 199/81]). Anwendung auf den vorliegenden Fall kann diese Rechtsprechung nicht beanspruchen, da das klagende Land weder um einen Ausgleich von der Beklagten als öffentlicher Aufgabenträgerin beansprucht noch die Beklagte vor den Aufwendungen des klagenden Landes mit einem "Leistungsbegehren" konfrontiert war.

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Auch der Hinweis der Beklagten, bereicherungsrechtliche Ansprüche seien ausgeschlossen, weil die Bezirksregierung in Amtshilfe habe tätig werden wollen, deren Kostenpflichtigkeit abschließend in §8 VwVfG geregelt sei, überzeugt nicht, da der bereicherungsrechtliche Erstattungsanspruch nur insoweit subsidiär sein kann, als er gegen die Beklagte als Trägerin öffentlicher Verwaltung gerichtet nicht, nicht aber wenn die Beklagte wie ein privater Grundstückseigentümer begünstigt wird, weil in diesem Verhältnis eine Amtshilfe von vornherein nicht in Betracht kommt.

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Ist damit der Erstattungsanspruch des klagenden Landes dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Beklagte Aufwendungen für das Gutachten des X. und die Bewachung und Räumung durch die Firma X. zwischen März und November 1995 erspart hat, kann das Gericht durch Grundurteil darüber entscheiden, da der Anspruch auch der Höhe nach streitig ist (§111 VwGO). Die teilweise Erledigung des Verfahrens ist bei der Endentscheidung zu berücksichtigen, der auch die Kostenentscheidung vorbehalten bleibt.

51

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.