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§ 36 NLVO - Anerkennungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Amtliche Abkürzung
NLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Ausbildungsnachweise, die von der Behörde eines in § 35 genannten Staates ausgestellt und erforderlich sind, um dort den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Dienst zu eröffnen, sind auf Antrag als Befähigung für die Laufbahn, die der Fachrichtung der erworbenen Berufsqualifikation entspricht, anzuerkennen, wenn

  1. 1.

    die Nachweise bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers den Voraussetzungen des Absatzes 2 entspricht,

  2. 2.

    die Nachweise im Vergleich zu den in Niedersachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, zu erfüllenden Voraussetzungen

    1. a)

      weder ein zeitliches noch ein inhaltliches Defizit (§ 37 Abs. 2 und 3) aufweisen,

    2. b)

      zwar ein Defizit aufweisen, aber Ausgleichsmaßnahmen nicht zu fordern sind (§ 37 Abs. 1 Satz 1 oder § 37 Abs. 4), oder

    3. c)

      ein Defizit aufweisen, das durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen wird,

    und

  3. 3.

    die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder vergleichbar gewichtiger Gründe für das Beamtenverhältnis ungeeignet ist.

(2) Es bedarf

  1. 1.

    für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 eines Ausbildungsnachweises mindestens auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG,

  2. 2.

    für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eines Diploms mindestens auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG und

  3. 3.

    für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eines Diploms mindestens auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG.

(3) 1Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem in § 35 genannten Staat, der die Berufsausübung nicht reglementiert, den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang vollzeitlich ausgeübt, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden, wenn die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde. 2Bestätigen die Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung auf einem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG, so ist der Nachweis von Berufserfahrung nicht erforderlich.

(4) Den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Nachweisen sind gleichgestellt

  1. 1.

    in einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweise unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG,

  2. 2.

    in einem in § 35 genannten Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildungsnachweise oder Gesamtheiten von Ausbildungsnachweisen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und

  3. 3.

    Berufsqualifikationen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.