Amtsgericht Cloppenburg
Beschl. v. 25.02.2011, Az.: 25 OWi 785 Js 41917/10 (587/10)

Notwendige und angemessene Auslagen auf der Grundlage eines Kostenfestsetzungsbeschlusses in einer Bußgeldsache sind zu erstatten; Erstattung von notwendigen und angemessenen Auslagen auf der Grundlage eines Kostenfestsetzungsbeschlusses in einer Bußgeldsache

Bibliographie

Gericht
AG Cloppenburg
Datum
25.02.2011
Aktenzeichen
25 OWi 785 Js 41917/10 (587/10)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 19590
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGCLOPP:2011:0225.25OWI785JS41917.1.0A

Verfahrensgegenstand

Verkehrsordnungswidrigkeit

In der Bußgeldsache
...

Tenor:

werden die aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Amtsgerichts Cloppenburg vom 09.11.2010 (Geschäftsnummer 25 OWi 785 Js 41917/10 (587710)) von der Landeskasse dem Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen auf

607,60 €

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2010 festgesetzt.

Begründung

1

Festgesetzt wurden eine Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RV in Höhe von 65,00 EUR, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV RVG in Höhe von 100,00 EUR, eine Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 E, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG in Höhe von 135,00 EUR, eine Terminsgebühr nach Nr. 5110 W RVG in Höhe von 160,00 EUR, Fahrtkosten für eine Informationsreise des Betroffenen zu einem am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt (Distanz 23 Km) in Höhe von 11,50 EUR, sowie Kopiekosten nach. Nr. 7000 Nr. 1a W RVG in Höhe von 9,00 EUR (18 Kopien). Dem Betrag in Höhe von 500,50 E, wurden 19% Mehrwertsteuer hinzugesetzt.

2

Ferner wurde eine Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 hinzugesetzt.

3

Nach Auffassung des Gerichts waren diese Gebühren als angemessen anzusehen, Die im Antrag vom 11.11.2010 geltend gemachten Gebühren waren nach Maßgabe der Bemessungskriterien des § 14 RVG übersetzt und damit unbillig. im Übrigen wird auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 07.01.2011 Bezug genommen, der inhaltlich voll beigetreten wird. Diese wurde dem Verteidiger zur Stellungnahme übersandt. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.