§ 27 NJagdG - Wildfolge, Tierschutz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
(1) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen Nachbarjagdbezirk, so hat die zur Jagd befugte Person, die geschossen hat (Schützin oder Schütze), oder in deren Auftrag eine zur Jagd befugte Begleitperson die Stelle, an der das Wild über die Grenze gewechselt ist, kenntlich zu machen und eine im Nachbarjagdbezirk zur Jagd befugte Person (Jagdnachbarin oder Jagdnachbar) unverzüglich zu benachrichtigen. Die Jagdnachbarin oder der Jagdnachbar hat die Nachsuche unverzüglich selbst oder durch eine beauftragte Person fortzusetzen. Die Schützin oder der Schütze oder die Begleitperson (Satz 1) soll sich an der Nachsuche beteiligen.
(2) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen Nachbarjagdbezirk und ist ausnahmsweise eine sofortige Nachsuche erforderlich, um das Wild vor vermeidbaren Schmerzen zu bewahren, so ist die Schützin oder der Schütze oder die Begleitperson (Absatz 1 Satz 1) zur Nachsuche verpflichtet und hat das Wild zu erlegen und zu versorgen. Die nachsuchende Person darf das Wild außer Schalenwild fortschaffen. Bei der Nachsuche dürfen Schusswaffen mitgeführt werden, die erforderlich sind, um das kranke Wild zu erlegen. Die nachsuchende Person hat die Jagdnachbarin oder den Jagdnachbarn anschließend unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen militärisch oder aus anderen wichtigen Sicherheitsgründen gesperrten Nachbarjagdbezirk, so gelten Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht.
(4) Kommt krankgeschossenes Wild im Nachbarjagdbezirk zur Strecke, so stehen das Wildbret und die Trophäen abweichend von § 1 Abs. 1 und 5 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks zu, in dem das Wild krankgeschossen worden ist, es sei denn, die Nachsuche wurde endgültig aufgegeben. In den Fällen des Satzes 1 ist das Wild abweichend von § 25 Abs. 6 auf den Abschussplan des Jagdbezirks anzurechnen, in dem das Wild krankgeschossen worden ist, und auch in die Abschussliste dieses Jagdbezirks einzutragen.
(5) Wechselt schwer krankes Wild in einen Nachbarjagdbezirk, so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für die zur Jagd befugte Person, die den Wechsel selbst bemerkt hat oder von einer anderen Person über den Wechsel benachrichtigt worden ist. Absatz 4 gilt für die jagdausübungsberechtigte Person entsprechend.
(6) Abweichende Wildfolgevereinbarungen sind zulässig, soweit sie den Tierschutz nicht einschränken. Sie bedürfen der Schriftform.
(7) Die zur Jagd befugte Person darf befriedete Bezirke innerhalb des Jagdbezirks zum Töten und zur Aneignung von krankgeschossenem Wild oder übergewechseltem schwer kranken Wild betreten. Sie soll die Nutzungsberechtigten vorher informieren, soweit nicht eine dadurch eintretende Zeitverzögerung zu vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes führt.
(8) Offensichtlich nicht überlebensfähige Seehunde sind unverzüglich von den von der Jagdbehörde dazu bestätigten Wattenjagdaufseherinnen und Wattenjagdaufsehern zu erlegen.