Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 5 NGrStG - Lage-Faktor

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG)
Amtliche Abkürzung
NGrStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100

(1) 1Zur Ermittlung des Lagefaktors wird der Bodenrichtwert des betreffenden Grundstücks nach Absatz 2 zu dem Durchschnittsbodenwert der Gemeinde nach Absatz 3 ins Verhältnis gesetzt und auf dieses Verhältnis ein Exponent von 0,3 angewendet. 2Der Lage-Faktor ergibt sich damit aus der folgenden Formel:

Lage-Faktor = (BRW ÷ dBRW)0,3.

3Er wird auf zwei Nachkommastellen abgerundet.

(2) 1Die Größe "BRW" ist der nach Absatz 4 Satz 2 oder nach § 8 Abs. 4 Satz 2 für den jeweiligen Stichtag maßgebliche Bodenrichtwert nach § 196 des Baugesetzbuchs (BauGB) für Bauflächen gemäß Anlage 5 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) der Bodenrichtwertzone, in der das Grundstück liegt. 2Erstreckt sich das Grundstück über mehr als eine Bodenrichtwertzone, so wird für jede in einer Bodenrichtwertzone gelegene Grundstücksteilfläche der jeweilige Bodenrichtwert mit dem Quotienten aus der Grundstücksteilfläche und der Fläche des Grundstücks (jeweils in Quadratmetern) multipliziert; die Summe dieser Produkte ist auf volle Euro abzurunden und als Bodenrichtwert der wirtschaftlichen Einheit Grundstück anzusetzen. 3Bei der Ermittlung des Bodenrichtwerts des Grundstücks nach Satz 2 bleibt jedoch die Bodenrichtwertzone einer dem Grundstück zugehörigen Flurstücksteilfläche, die weniger als fünf Prozent der Gesamtfläche eines Flurstücks ausmacht oder kleiner als 10 m2 ist, unberücksichtigt; diese Flurstücksteilfläche wird flächengewichtet auf die übrigen Flurstücksteilflächen verteilt. 4In deckungsgleichen Bodenrichtwertzonen im Sinne des § 15 Abs. 3 ImmoWertV ist der jeweils niedrigste der Bodenrichtwerte anzusetzen. 5Liegt kein Bodenrichtwert für Bauflächen gemäß Satz 1 vor, so findet der Bodenrichtwert nach § 196 BauGB für Sonstige Flächen gemäß Anlage 5 der Immobilienwertermittlungsverordnung der Bodenrichtwertzone, in der das Grundstück liegt, Anwendung.

(3) 1Die Größe "dBRW" ist der nach den Sätzen 2 bis 6 ermittelte durchschnittliche Bodenrichtwert in der Gemeinde (Durchschnittsbodenwert für Zwecke der Grundsteuer), der nach Absatz 4 Satz 2 oder nach § 8 Abs. 4 Satz 2 für den jeweiligen Stichtag maßgeblich ist. 2Zur Ermittlung des Durchschnittsbodenwerts für Zwecke der Grundsteuer wird für jede Gemeinde aus den Bodenrichtwerten nach § 196 BauGB in Verbindung mit Anlage 5 der Immobilienwertermittlungsverordnung für Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, gemischte Bauflächen, Sonderbauflächen und Bauflächen für Gemeinbedarf der Gemeinde ein Durchschnittsbodenwert gebildet. 3Dieser ergibt sich als Median aller dieser in der Gemeinde liegenden Bodenrichtwerte. 4Er wird auf volle Euro abgerundet. 5Es wird nur ein Durchschnittsbodenwert über alle Nutzungen hinweg gebildet. 6Bei deckungsgleichen Bodenrichtwertzonen im Sinne des § 15 Abs. 3 ImmoWertV ist der jeweils niedrigste der Bodenrichtwerte in die Ermittlung einzubeziehen. 7Die Aufgabe der Ermittlung des Durchschnittsbodenwerts für Zwecke der Grundsteuer wird aufgrund des § 199 Abs. 2 Nr. 3 BauGB den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse zugewiesen.

(4) 1Die Vermessungs- und Katasterverwaltung stellt die für Zwecke der Grundsteuer erzeugten Geodaten für den Hauptfeststellungszeitpunkt der Finanzverwaltung spätestens bis zum 31. Mai 2022 zur Verfügung. 2Sie werden der Hauptfeststellung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und der Hauptveranlagung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 zugrunde gelegt. 3Aus diesen Geodaten sind für das jeweilige Flurstück die Bezeichnung des Flurstücks, die amtlichen Flächen und gegebenenfalls Teilflächen sowie die Bodenrichtwerte nach § 196 BauGB für Bauflächen oder für Sonstige Flächen gemäß Anlage 5 der Immobilienwertermittlungsverordnung des Flurstücks oder der Flurstücksteilflächen und der dBRW ersichtlich. 4Die in Satz 3 genannten Geodaten werden danach jährlich auf den 1. Januar erzeugt und der Finanzverwaltung bis zum 31. Mai des betreffenden Jahres zur Verfügung gestellt, wobei die Bodenrichtwerte nach § 196 BauGB für Bauflächen und für Sonstige Flächen gemäß Anlage 5 der Immobilienwertermittlungsverordnung der Flurstücke oder der Flurstücksteilflächen und der dBRW nur alle sieben Jahre aktualisiert werden. 5Auf ihrer Grundlage erfolgt jeweils eine Neuberechnung des Lage-Faktors.

(5) 1Für Zwecke der Grundsteuer stellt die Finanzverwaltung mit einem Grundsteuer-Viewer die für die Steuererklärung erforderlichen Geodaten im Internet kostenfrei über eine Karte zur Verfügung. 2Aus diesem Grundsteuer-Viewer sind für das jeweilige Grundstück die Bezeichnung der Flurstücke und die amtliche Fläche der Flurstücke oder Flurstücksteilflächen sowie zum Zweck der Information der für den jeweiligen Stichtag maßgebliche Bodenrichtwert nach § 196 BauGB für Bauflächen oder für Sonstige Flächen der Flurstücke oder Flurstücksteilflächen, der Durchschnittsbodenwert der Gemeinde für Zwecke der Grundsteuer und der Lage-Faktor ersichtlich.