Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 21.05.2021, Az.: 1 Ausl 1/21
Kein Erfordernis materieller Identität bei gegenseitiger Strafbarkeit nach § 3 IRG; Prüfungsumfang bei unerträglicher hoher Strafe nach § 73 IRG; Zulässigkeit der Auslieferung mit Rücküberstellungsvorbehalt
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 21.05.2021
- Aktenzeichen
- 1 Ausl 1/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 57423
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 IRG
- § 23 IRG
- § 43 IRG
- § 73 IRG
- § 83 IRG
- § 83b IRG
- § 267 StGB
- § 96 AufenthG
- AEUV § 83
- § 15 IRG
- § 25 IRG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Erfordernis gegenseitiger Strafbarkeit i.S.d. § 3 IRG ist erfüllt, wenn das Tatgeschehen irgendeinen Straftatbestand nach deutschem Recht verwirklicht, eine Identität der materiellrechtlichen Beurteilung ist nicht erforderlich.
- 2.
Im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen den ordre public durch Verhängung einer unerträglich hohen Strafe gem. § 73 IRG sind auch solche inländischen Straftatbestände in eine vergleichende Gegenüberstellung einzubeziehen, die aufgrund divergierender nationaler Umsetzung europapolitischer Ziele nicht vollständig verwirklicht sind, aber einen mit der dem Ersuchen zugrundeliegenden ausländischen Strafvorschrift übereinstimmenden Schutzzweck verfolgen.
- 3.
Eine Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung aus einem Abwesenheitsurteil, bei welchem der Verfolgte ein Recht auf erneute Verhandlung nach Überstellung hat, kann mit einem Rücküberstellungsvorbehalt versehen werden.
Tenor:
Die Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 25. März 2021 und dessen Vollzug werden zurückgewiesen.
Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.
Gründe
I.
Der Senat hat am 25. März 2021 gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet. Der Auslieferungshaftbefehl ist dem Verfolgten am 21. April 2021 vom Amtsgericht Oldenburg eröffnet worden. Der Verfolgte befindet sich seitdem in Auslieferungshaft (...).
Der Verfolgte erhebt mit Schriftsatz seines Rechtsbeistands vom 28. April 2021, ergänzt durch Schriftsatz vom 19. Mai 2021, Einwendungen und beantragt, die Auslieferung für unzulässig zu erklären, die Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft abzulehnen und den Auslieferungshaftbefehl sowie den die Haft anordnenden amtsgerichtlichen Beschluss vom 21. April 2021 aufzuheben, hilfsweise gegen Auflagen außer Vollzug zu setzen und den Verfolgten unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Wegen der Begründung wird auf die Schriftsätze vom 28. April 2021 und 19. Mai 2021 Bezug genommen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu den Einwendungen des Verfolgten Stellung genommen und hält an ihren bereits am 22. April 2021 gestellten Anträgen, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären und die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen, fest. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 6. Mai 2021 Bezug genommen. Parallel hat die Generalstaatsanwaltschaft die griechischen Behörden zu weiteren Ausführungen zu den Haftbedingungen aufgefordert. Die Beantwortung der Anfrage steht noch aus.
II.
Der Rechtsbehelf ist statthaft und zulässig, § 23 IRG. In der Sache hat er keinen Erfolg.
Nach § 24 Abs. 1 IRG ist ein Auslieferungshaftbefehl aufzuheben, sobald dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Auslieferung für unzulässig erklärt wird. Dies ist nicht der Fall.
Die Voraussetzungen für die Auslieferungshaft liegen vor, insbesondere ist die Auslieferung nach jetzigem Stand nicht offensichtlich unzulässig. Eine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung - wie von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt - kann derzeit allerdings noch nicht getroffen werden, da die erforderlichen Erkenntnisse zu den Haftbedingungen in Griechenland noch ausstehen.
1.
Die gem. § 3 Abs. 1 IRG erforderliche Strafbarkeit nach deutschem Recht liegt - wie bereits im Auslieferungshaftbefehl vom 25. März 2021 ausgeführt - vor.
Gemäß § 3 IRG genügt es, dass der festgestellte Sachverhalt bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts - also unter der Hypothese, er habe sich in Deutschland ereignet - nach deutschem Recht strafbar wäre. Unbeachtlich ist insofern, ob die deutsche Strafgewalt für die Tat in Griechenland eröffnet ist.
Für die Prüfung der hypothetischen Strafbarkeit nach deutschem Recht sind die Feststellungen des Urteils des ersuchenden Staats bindend (vgl. Schierholt in: Schaumburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, IRG § 3 Rn. 4). Die Einlassung des Verfolgten zur Sache ist daher nicht zu berücksichtigen, auch die Einwände gegen die Beweiswürdigung im griechischen Urteil sind unbeachtlich. Gründe, die ausnahmsweise gemäß § 10 Abs. 2 IRG eine Überprüfung des Tatverdachts gebieten, sind nicht ersichtlich.
§ 3 Abs. 1 IRG gebietet nicht, dass der dem Verfolgten angelastete Sachverhalt unter genau die Norm des besonderen Teils des deutschen StGB bzw. des Nebenstrafrechts subsumiert werden kann, die der Norm des besonderen Teils des ausländischen StGB entspricht. Vielmehr reicht es aus, wenn sich irgendeine Strafnorm des deutschen Neben- oder des Kernstrafrechts findet; eine Identität der materiellrechtlichen Beurteilung wird nicht gefordert (Vogel/Burchard in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationales Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage 2019, § 3 Rz. 29; Schierholt in: Schaumburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, IRG § 3 Rn. 13).
Die Feststellungen des griechischen Urteils vom 9. Januar 2018 begründen bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in der Form des Gebrauchens einer unechten Urkunde gemäß §§ 267, 27 StGB. Ausweislich des Urteils steht fest, dass der Verfolgte und die Mitangeklagten "wussten, dass die (von ihnen transportierten) Personen die (..) unechten Reisedokumente mit sich führten". Da der Verfolgte nach den Feststellungen im Urteil "ihre Ausreise aus griechischem Hoheitsgebiet erleichtern" wollte, nahm er - ohne dass dies expliziter Feststellung bedurfte - auch billigend in Kauf, dass die Dokumente im Falle einer Kontrolle anlässlich des Grenzübertritts, den er ja gerade ermöglichen wollte, auch vorgelegt werden würden.
2.
Die Höhe der zu vollstreckenden Strafe verstößt nicht gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung, § 73 IRG.
Ein Auslieferungsverbot kommt nur in Betracht, wenn die Strafe, die dem Verfolgten im ersuchenden Staat droht, unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint, nicht allein deshalb, weil die zu vollstreckende Strafe als in hohem Maße hart anzusehen ist und bei einer strengen Beurteilung anhand deutschen Verfassungsrechts nicht mehr als angemessen erachtet werden könnte. Das Grundgesetz geht nämlich von der Eingliederung des von ihm verfassten Staates in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft aus. Es gebietet daher zugleich, fremde Rechtsordnungen und Rechtsanschauungen grundsätzlich zu achten, auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2003 - 2 BvR 685/03 -, BVerfGE 108, 129, Rn. 31).
Im europäischen Rechtshilfeverkehr gelten die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung, wobei letzterer auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruht. Das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht ist somit grundsätzlich verpflichtet, die Beachtung der Rechte der Charta der Grundrechte der EU durch den ersuchenden Mitgliedstaat zu unterstellen (BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18, Rn.43, NStZ-RR 2021, 86, beck-online). Dies gilt namentlich auch für die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bezogen auf das Strafmaß im Strafverfahren, der in Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der EU (ABl. C 326/02 vom 26. Oktober 2012) ausdrücklich aufgeführt ist.
Nach dem sich auf diesem Hintergrund ergebenden Maßstab bleibt die Einwendung des ordre public vorliegend ohne Erfolg, auch wenn der Sachverhalt nach deutschem Recht gemäß §§ 267, 27, 49 StGB nur einer Strafandrohung bis zu drei Jahren und neun Monaten unterliegt.
Abgesehen davon, dass sich ein schematischer oder gar numerischer Vergleich der Strafandrohungen der jeweiligen Rechtsordnungen in diesem Zusammenhang ohnehin verbietet, auch wenn die Prüfung nach § 73 IRG regelmäßig nicht ohne einen Vergleich der jeweiligen Straferwartung erfolgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 1993 - 4 ARs 13/93 -, Rn. 15, juris), kann Gegenstand der vergleichenden Gegenüberstellung nicht allein der nach deutschem Recht verwirklichte Straftatbestand sein.
Wenn wie vorliegend die Strafbarkeit nach deutschem Recht einer anderen Vorschrift mit abweichendem Schutzweck und deutlich niedrigerer Strafandrohung zu entnehmen ist, sind in die Prüfung auch solche Vorschriften einzubeziehen, deren Tatbestand nach deutschem Recht zwar nicht erfüllt ist, die aber den gleichen oder einen ähnlichen Schutzzweck wie die dem ausländischen Urteil zugrundeliegende Vorschrift haben. Maßstab ist insoweit die deutsche Strafvorschrift zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität, § 96 AufenthG. Auch wenn das deutsche Recht die Strafe an andere oder zusätzliche Tatbestandsmerkmale knüpft, zeigt sich hier die generelle Strafwürdigkeit des Schleusens von Ausländern.
Die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende Freiheitsstrafe von zehn Jahren bewegt sich auch innerhalb der Strafdrohung, die nach deutschem Recht für Schleuserdelikte theoretisch denkbar ist. § 96 Abs. 2 AufenthG sieht eine Freiheitstrafe von bis zu 10 Jahren vor. Dass nach deutschem Recht zusätzliche Qualifikationsmerkmale erfüllt sein müssen und es sich zudem um die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe handelt, führt nicht zwingend dazu, dass die nach griechischem Recht zu vollstreckende Strafe unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen ist. Allein der Umstand, dass das griechische Recht im Vergleich zu den deutschen Bestimmungen eine erleichterte Ahndung von Schleuserkriminalität ermöglicht und eine erhebliche Mindeststrafandrohung enthält, führt nicht zu einem Auslieferungsverbot.
Dies gilt umso mehr, als der Verurteilung Rechtsvorschriften zugrunde liegen, welche europapolitische Ziele verfolgen und durch europarechtliche Vorgaben harmonisiert sind. Art. 83 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ABl. C 326/02 vom 26. Oktober 2012) erwähnt als Kriminalitätsfelder, die einer europäischen Harmonisierung unterliegen, den eng mit der Schleuserkriminalität verbundenen Menschenhandel und die Organisierte Kriminalität. Die nationalen Strafvorschriften zur Schleuserkriminalität sind durch verschiedene Richtlinien der EU harmonisiert (vgl. dazu Bergmann/Dienelt/Winkelmann/Stephan, 13. Aufl. 2020 Rn. 1, AufenthG § 96 Rn. 1). Die Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 (ABl. L 328/17 vom 5. Dezember 2012) erklärt die Bekämpfung illegaler Einwanderung zum Ziel der Europäischen Union und verpflichtet in Artikel 1 die Mitgliedstaaten zur Festlegung angemessener Sanktionen für Personen, die Ausländern die Ein- oder Durchreise erleichtern. Artikel 3 der Richtlinie konkretisiert, dass sicherzustellen sei, dass es sich um wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen handele.
Da die Regelungen des ersuchenden Staates insoweit erkennbar europapolitische Ziele wie die Bekämpfung illegaler Einwanderung und Schleuserkriminalität verfolgen und eine generalpräventive Abschreckungswirkung der Strafandrohung europarechtlich festgeschrieben ist, ist bei der Prüfung des ordre-public-Vorbehalts ein großzügiger Maßstab anzulegen. Dass Deutschland diese Ziele restriktiv umgesetzt hat und in § 96 AufenthG als zusätzliches Schleusermerkmal einen Vermögensvorteil bzw. ein Versprechen desselben fordert, beruht auf politischen Forderungen von humanitären Verbänden und Kirchen und wurde durch die Öffnungsklausel in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2002/90 ermöglicht (vgl. Bergmann/Dienelt/Winkelmann/Stephan, 13. Aufl. 2020 Rn. 1, AufenthG § 96 Rn. 1). Zwingend ist diese Einschränkung der Strafbarkeit aus europäischer Sicht nicht.
Die erhebliche Höhe der Freiheitsstrafe von zehn Jahren nebst Geldstrafe von 50.000 Euro verstößt vor diesem Hintergrund nicht gegen den ordre public, sondern ist nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung hinzunehmen.
3.
Der Umstand, dass das griechische Urteil in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG) begründet vorliegend - wie bereits im Auslieferungshaftbefehl ausgeführt - kein Bewilligungshindernis. Es kann dahinstehen, ob der Verfolgte - ausweislich der Urteilsgründe erfolgte die Zustellung der Ladung an eine zustellungsbevollmächtigte Anwältin - ordnungsgemäß geladen war. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 IRG vor, da ausweislich des Europäischen Haftbefehls der verurteilten Person unverzüglich nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt werden wird und die verurteilte Person über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird.
4.
Soweit sich der Verfolgte auf ein Bewilligungshindernis gemäß § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG wegen seines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland beruft, kann dieses durch einen Rücküberstellungsvorbehalt gem. § 83b Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 1 S. 1 IRG ausgeräumt werden. Ein solcher kann in entsprechender Anwendung auch geltend gemacht werden, wenn die Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung (§ 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG) aus einem Abwesenheitsurteil erfolgt, bei dem der Verfolgte nach Überstellung das Recht auf eine erneute Verhandlung hat (§ 83 Abs. 4 IRG) (KG Berlin, Beschluss vom 7. März 2018, (4) 151 AuslA 124/17 (236/17), juris).
Die - im Übrigen gemäß § 54 Abs. 4 IRG im Rahmen der späteren Vollstreckung anzurechnende - Inhaftierung in Griechenland während des laufenden Strafverfahrens vermag ein Bewilligungshindernis schon deshalb nicht zu begründen, weil die vorübergehende Auslieferung für die Dauer eines Strafverfahrens auch für Deutsche gemäß § 80 Abs. 1 IRG grundsätzlich hinzunehmen ist.
5.
Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 15 IRG.
Die sozialen Bindungen des Verfolgten sind nicht geeignet, die Fluchtanreize auszuräumen, denn durch die Auslieferung droht dem Verfolgten ohnehin eine längerfristige Trennung von seiner in Deutschland lebenden Familie und ein Abbruch seiner sozialen und beruflichen Bindungen, die den Nachteilen einer Flucht vergleichbar ist. Die psychischen Probleme des Verfolgten stehen der Fluchtgefahr nicht entgegen, sondern erhöhen diese zusätzlich, weil sie einen weiteren Anreiz bieten, sich den durch die Auslieferung drohenden Belastungen durch Flucht zu entziehen.
Die Fortdauer der Haft ist auch nicht unverhältnismäßig. Ihre bisherige Dauer von einem Monat steht nicht außer Verhältnis zu der vom ersuchenden Staat verhängten Strafe.
Mildere Mittel (§ 25 IRG) wie eine Meldeauflage oder die Abgabe von Reisedokumenten sind nicht geeignet, die Fluchtgefahr auszuräumen, da bereits ein Verborgenhalten die Auslieferung vereiteln kann.