§ 112 NPersVG - Einigungsstelle
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
1In Angelegenheiten nach § 111 Abs. 1 entscheidet die nach § 71 gebildete Einigungsstelle. 2Jedoch treten an die Stelle der vom Hauptpersonalrat bestellten Mitglieder drei vom Staatsanwaltshauptpersonalrat bestellte Mitglieder, von denen zwei Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte sein müssen.