Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 26.03.1982, Az.: 11 U 74/81

Schrittgeschwindigkeit; Kfz; Parkbucht; Parkplatz; Fahrspur

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
26.03.1982
Aktenzeichen
11 U 74/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 13121
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1982:0326.11U74.81.0A

Amtlicher Leitsatz

1. Die Fahrspuren eines durch weiße Striche unterteilten Parkplatzes sind in der Regel nicht als Straßen oder Fahrbahnen i. S. von § 10 StVO anzusehen.

2. Das Verhalten eines aus einer Parkbucht ausfahrenden Pkw-Fahrers beurteilt sich deshalb nach § 1 StVO, wobei der in § 10 StVO enthaltene Rechtsgedanke herangezogen werden kann.

3. Der die Fahrspur zwischen den Parkboxen benutzende Verkehrsteilnehmer hat seinerseits gem. § 1 StVO auf die Benutzer der Parkboxen Rücksicht zu nehmen. Er darf daher die Fahrspur grundsätzlich nur mit einer Geschwindigkeit befahren, die nicht wesentlich über der Schrittgeschwindigkeit liegt. Eine Geschwindigkeit von 25 km/h ist unter diesen Umständen zu hoch.