Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 28.01.1987, Az.: 1 Ws 11/87
Aufhebung eines Haftbefehls mangels Vorliegen von Haftgründen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 28.01.1987
- Aktenzeichen
- 1 Ws 11/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 20282
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1987:0128.1WS11.87.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 19.12.1986 - AZ: 115 Js 46376/86 OL
Rechtsgrundlage
- § 453c StPO
Fundstelle
- StV 1987, 110
Verfahrensgegenstand
Versuchter schwerer Diebstahl
In dem Ermittlungsverfahren
...
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 28. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxx und
die Richter am Oberlandesgericht xxx und xxx
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Landgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 1986 wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Cloppenburg vom 1. Dezember 1986, soweit er den Beschuldigten Sxxx, aufgehoben.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Beschwerde des Beschuldigten gegen den angeführten Haftbefehl verworfen. Die weitere Beschwerde ist begründet, weil die im Haftbefehl angeführten Gefahren der Flucht, der Verdunkelung und der Wiederholung nicht so schwer wiegen, daß sie jeweils allein betrachtet oder auch in ihrer Gesamtheit geeignet wären, den Bestand des Haftbefehls gegen den Beschuldigten zu rechtfertigen. Dem Beschuldigten wird ein Fall; des versuchten schweren Diebstahls zur Last gelegt, der weitgehend aufgeklärt ist. Verdunkelungsgefahr liegt danach kaum noch vor. Allein die Straferwartung wegen dieser Tat rechtfertigt nicht die Annahme von Fluchtgefahr. Die drohende Vollstreckung der Reststrafe aus einem anderen Urteil nach Widerruf der Strafaussetzung kann in dieser Sache eine andere Betrachtung nicht rechtfertigen, weil hinsichtlich der Reststrafe nach § 453c StPO zu verfahren wäre, wenn dazu die Voraussetzungen vorliegen. Obwohl der einschlägig bestrafte Beschuldigte im Verdacht einer neuen Straftat steht, ist die Annahme, er werde wiederholt oder fortgesetzt die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigen, dadurch allein nicht begründet. Weitere Anhaltspunkte" für die Gefahr der Wiederholung sind nicht ersichtlich.
Nach allem konnte der Haftbefehl keinen Bestand haben.