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Abschnitt 192b RiStBV - Aufhebung der Immunität eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments

Bibliographie

Titel
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Amtliche Abkürzung
RiStBV
Normtyp
Richtlinie
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33300000000003

(1) Einem Mitglied des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland steht die einem Abgeordneten des Deutschen Bundestages zuerkannte Immunität zu. Ein ausländisches Mitglied des Europäischen Parlaments kann im Inland weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden. Die Immunität nach den vorstehenden Sätzen besteht während der Dauer der fünfjährigen Wahlperiode und auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments. Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Immunität nicht geltend gemacht werden (Art. 4 Abs. 2 des Aktes des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung - BGBl. 1977 II S. 733, 735 - i.V.M.Art. 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 - BGBl. II S. 1453, 1482). Nr. 191 Abs. 3 Buchst. b) bis e) und Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Das Europäische Parlament hat eine allgemeine Genehmigung zur Durchführung von Ermittlungsverfahren nicht erteilt.

(3) Beabsichtigt der Staatsanwalt, gegen ein Mitglied des Europäischen Parlaments ein Ermittlungsverfahren einzuleiten oder ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil zu vollstrecken oder sonst eine genehmigungsbedürftige Strafverfolgungsmaßnahme zu treffen, so beantragt er, einen Beschluss des Europäischen Parlaments über die Aufhebung der Immunität herbeizuführen.

(4) Zur Vorbereitung seiner Entschließung teilt der Staatsanwalt, soweit nicht Gründe der Wahrheitsfindung entgegenstehen, dem Abgeordneten den Vorwurf mit und stellt ihm anheim, Stellung zu nehmen.

(5) Der Antrag ist an den Präsidenten des Europäischen Parlaments, Generalsekretariat, Plateau du Kirchberg, L-2929 Luxemburg, zu richten und auf dem Dienstweg auch über das Bundesministerium der Justiz, zu übermitteln. Nr. 192 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend. Nr. 192 Abs. 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Übermittlung über das Bundesministerium der Justiz erfolgt.

(6) Ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das zugleich Mitglied des Deutschen Bundestages ist, verliert seine Immunität nur, soweit beide Parlamente die Immunität aufheben (§ 5 Abs. 2 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979, BGBl. I S. 413). Der Staatsanwalt erläutert in seinem Antrag an den Präsidenten des Europäischen Parlaments, ob und in welchem Umfang er auf Grund der allgemeinen Genehmigung des Deutschen Bundestages (Nr. 192a Abs. 1 und 2) zu Ermittlungshandlungen befugt wäre. In jedem Fall stellt der Staatsanwalt sicher, dass seine Anträge an das Europäische Parlament sowie seine Anträge oder Mitteilungen an den Deutschen Bundestag jeweils eine Mitteilung enthalten, welche Anträge er bei dem anderen Parlament gestellt hat und, gegebenenfalls, wie darüber entschieden worden ist.