§ 4 AllgVorbehVO - Ausnahmen
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Verordnung über die den Landkreisen gegenüber den großen selbständigen Städten und den selbständigen Gemeinden vorbehaltenen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises (Allgemeine Vorbehaltsverordnung - AllgVorbehVO)
- Amtliche Abkürzung
- AllgVorbehVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
Der Landkreis kann auf Antrag einer großen selbständigen Stadt oder einer selbständigen Gemeinde für deren Gebiet von dem Vorbehalt nach § 2 Nr. 7 ganz oder teilweise eine Ausnahme zulassen, wenn die beantragte Zuständigkeit der ortsnäheren Aufgabenwahrnehmung dient und für das ausgenommene Gebiet mindestens 10.000 Kraftfahrzeuge registriert sind.