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§ 4 AllgVorbehVO - Ausnahmen

Bibliographie

Titel
Allgemeine Verordnung über die den Landkreisen gegenüber den großen selbständigen Städten und den selbständigen Gemeinden vorbehaltenen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises (Allgemeine Vorbehaltsverordnung - AllgVorbehVO)
Amtliche Abkürzung
AllgVorbehVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Der Landkreis kann auf Antrag einer großen selbständigen Stadt oder einer selbständigen Gemeinde für deren Gebiet von dem Vorbehalt nach § 2 Nr. 7 ganz oder teilweise eine Ausnahme zulassen, wenn die beantragte Zuständigkeit der ortsnäheren Aufgabenwahrnehmung dient und für das ausgenommene Gebiet mindestens 10.000 Kraftfahrzeuge registriert sind.