§ 25 NHG - Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind
- 1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
- 2.
pädagogische Eignung,
- 3.
die besondere Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine überdurchschnittliche Promotion nachgewiesen wird, oder die besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
- 4.
- a)
zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die, sofern sie an der Hochschule erbracht worden sind, in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur, im Übrigen insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht werden,
- b)
zusätzliche künstlerische Leistungen oder
- c)
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Satz 1 Nr. 4 Buchst. a sollen, auch soweit sie nicht im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht worden sind, nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein.
(2) Auf eine Professur, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben vorsieht, soll nur berufen werden, wer zusätzlich eine dreijährige schulpraktische oder geeignete pädagogische Erfahrung nachweist. Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen und für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen kann berufen werden, wer die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a oder b erfüllt. Auf eine Professur mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben kann nur berufen werden, wer zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt, Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt, Fachtierärztin oder Fachtierarzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünfjähriger Dauer nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis zur Berufsausübung nachweist.
(3) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 und 2 auch berufen werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.