§ 18 NKWG - Eintragung der Wahlberechtigten, Führung und Auslegung der Wählerverzeichnisse
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
- Redaktionelle Abkürzung
- NKWG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Die Eintragung der Wahlberechtigten in die Wählerverzeichnisse erfolgt von Amts wegen. Sie kann auch auf Antrag vorgenommen werden.
(2) Die Führung der Wählerverzeichnisse ist Aufgabe der Gemeinden.
(3) Die Wählerverzeichnisse sind an den Werktagen von 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zur allgemeinen Einsicht öffentlich auszulegen. Macht ein Wahlberechtigter vom Recht der Einsicht keinen Gebrauch und ergibt sich, dass er im Wählerverzeichnis nicht aufgeführt ist, so ist ein aus diesem Grunde eingelegter Wahleinspruch (§ 46) unbegründet.
(4) Für die Stichwahl des Bürgermeisters oder des Landrats nach § 45b Abs 3 Satz 1 ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend.