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§ 52 NSchG - Besetzung der Stellen der Lehrkräfte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Das Land hat die Stellen der ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Schulleiterinnen und Schulleiter auszuschreiben. Die anderen Stellen sind in geeigneten Fällen auszuschreiben. Der Schulträger ist zur Bekanntgabe der Ausschreibung berechtigt.

(2) Im Benehmen mit dem Schulträger kann von der Ausschreibung der Stellen nach Absatz 1 Satz 1 aus den Gründen des § 48 Abs. 1 abgesehen werden.

(3) Die Schule und der Schulträger sind bei Stellen nach Absatz 1 Satz 1 über die Bewerbungen zu unterrichten und können Besetzungsvorschläge machen. Für die Schule gilt dies auch bei anderen Beförderungsstellen. Bei der Besetzung von Stellen nach Absatz 1 Satz 1 ist § 48 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Von der Besetzung der Stellen nach Absatz 1 Satz 1 und der anderen Beförderungsstellen ist der Schulträger zu unterrichten.

(5) Die Besetzung der Stellen der Lehrkräfte an öffentlichen Grundschulen, Orientierungsstufen und Hauptschulen richtet sich unbeschadet des Artikels 3 Abs. 3, des Artikels 7 Abs. 3 Satz und des Artikels 33 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes nach der bekenntnismäßigen Zusammensetzung der Schülerschaft.

(6) Der Austausch von Lehrkräften zwischen Schulen, Schulbehörden und Hochschulen ist zu fördern.

(7) Das Amt der Fachmoderatorin oder des Fachmoderators für Gesamtschulen wird zunächst zeitlich begrenzt für die Dauer von sieben Jahren übertragen. Erfüllt die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber dieses Amtes nach Ablauf der Übertragungszeit die Voraussetzungen für eine erneute Übertragung dieses Amtes, so wird es auf Lebenszeit verliehen; § 44 Abs. 6 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.