Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 18.11.2020, Az.: 11 U 315/20
Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs; Aufleuchten eines Warnsymbols bei der Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur; Prüfung der elektronischen Signatur durch Büropersonal
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 18.11.2020
- Aktenzeichen
- 11 U 315/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 57279
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2020:1118.11U315.20.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 02.07.2020
Rechtsgrundlage
- § 97 Abs. 1 ZPO
Fundstellen
- AK 2021, 74
- AnwBl 2021, 303
- BRAKMagazin 2021, 10
- IBR 2021, 331
- ITRB 2021, 110-111
- MDR 2021, 578-579
- NJW 2021, 1604-1607
Amtlicher Leitsatz
Wenn bei der Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur ein Warnsymbol aufleuchtet, hat der Prozessbevollmächtigte sich über die Bedeutung des Symbols zu informieren oder durch Kontrolle der Signatur im besonderen elektronischen Anwaltspostfach zu vergewissern, dass eine ordnungsgemäße Signatur vorliegt. Andernfalls trifft ihn ein Verschulden am Vorliegen einer ungültigen Signatur.
Soll seitens des Büropersonals eine Prüfung der elektronischen Signatur erfolgen, bedarf es einer eindeutigen Anweisung seitens des Prozessbevollmächtigten. Die Anweisung, den ordnungsgemäßen Versand zu kontrollieren, reicht nicht aus.
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 02.07.2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis 22.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs.
Nachdem der Kläger erstinstanzlich ursprünglich angekündigt hatte, als Antrag zu 1. beantragen zu wollen, festzustellen, dass der Kläger ab seiner Widerrufserklärung vom 19.03.2018 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung eines Kfz V. T. BlueMotion Technology "Cup" 2.0 l TDI 103 kw (Fahrzeug-Identnr. ........) abgeschlossenen Darlehensvertrag Nr. ....... weder vertragliche Zins- noch Tilgungsleistungen schuldet, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29.05.2020 den Antrag zu 1. für erledigt erklärt und unter Zurücknahme eines Teilbetrages in Höhe von 3.885,74 beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.467,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Kfz der Marke V., Modell T. BlueMotion Technology "Cup" 2.0 l TDI 103 kW mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. ......... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Kfz V: T: BlueMotion Technology "Cup" 2.0 l TDI 103 kW (Fahrzeug-Identnr. ......) in Verzug befindet;
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die H.-C. Rechtsschutzversicherung AG zur Schaden-Nummer ...... vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.730,01 EUR zu zahlen;
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 102,- EUR zu zahlen;
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte hat der Teilerledigungserklärung des Klägers widersprochen und erstinstanzlich beantragt,
die Klage insgesamt abzuweisen;
für den Fall, dass das Gericht von einem wirksamen Widerruf der Klagepartei ausgehen würde, im Wege der Hilfswiderklage,
festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Umgang mit dem Fahrzeug der Marke V., Modell 1T33AY, T. BlueMotion Technology "Cup" 2.0 l TDI 103 kW mit der Fahrgestellnr. ...... zu leisten, der zur Prüfung dessen Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.
Das Landgericht Braunschweig hat die Klage mit Urteil vom 02.07.2020 (Bl. 97 ff. d. A.) abgewiesen. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und der Urteilsbegründung wird auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.
Das Urteil ist dem Klägervertreter am 08.07.2020 zugestellt worden.
Gegen das Urteil hat der Kläger am 07.08.2020 Berufung eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 25.08.2020, eingegangen beim Oberlandesgericht unter demselben Datum, hat der Kläger beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.10.2020 zu verlängern.
Mit Verfügung vom 27.08.2020 hat die Vorsitzende die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 06.10.2020 verlängert.
Am 06.10.2020 ist beim Oberlandesgericht per EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) ein Berufungsbegründungsschriftsatz der Klägerseite eingegangen, der mit einer ungültigen qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.
Die Klägerseite ist mit Verfügung vom 09.10.2020 (Bl. 163 ff. d. A.) darauf hingewiesen worden, dass innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eine Berufungsbegründung nicht wirksam eingereicht worden sei und der Senat daher beabsichtige, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Der Hinweis ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12.10.2020 zugestellt worden.
Die Klägerseite hat mit Schriftsatz vom 26.10.2020 (Bl. 168 ff. d. A.), eingegangen beim Oberlandesgericht unter demselben Datum, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Behauptung der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unter erneuter Beifügung der Berufungsbegründung gestellt und zunächst erläutert, wie das von ihm in seiner Kanzlei eingesetzte Programm R. verwendet wird. Der Versand in seinem Haus sei grundsätzlich so erfolgt, dass der Unterzeichner das Dokument mit der eigenen Signaturkarte signiere und anschließend ein Versand über die beA-Mitarbeiterkarte durch Frau Rechtsfachwirtin B. erfolge. Er habe seine Mitarbeiterin angewiesen, sich vor Streichung einer Frist über den ordnungsgemäßen Zugang und das Vorhandensein der Signatur zu versichern, in dem der Zustellnachweis von R. ausgedruckt werde, die wesentlichen Punkten (Zugang beim Empfänger, Vorhandensein der Signatur, Vollständigkeit der Anhänge) abgehakt und anschließend die Dokumente in die Papierakte eingeheftet werden würden, wofür zur Glaubhaftmachung auf die eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin (vorgelegt als Anlage BK 2) verwiesen werde.
Anschließend sei für die ersten drei Monate seit dem 25.09.2020 auch eine Kontrolle im beA-Postfach angewiesen worden, um den ordnungsgemäßen Versand zu prüfen. Zur Glaubhaftmachung werde insofern auch auf die eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin verwiesen. Frau B. sei bereits ungefähr sechs Jahren für den Unterzeichner als Rechtsanwaltsfachangestellte und anschließend als Rechtsfachwirtin tätig und überwache tägliche die Einhaltung der Fristen. Dabei habe sie sich immer als äußert zuverlässige Mitarbeiterin erwiesen. Ein Fristversäumnis durch ein Fehlverhalten oder sonstige Ungenauigkeit im Zusammenhang mit Terminen oder Fristen sei noch nie vorgekommen.
Dies könne auch durch den mit dem Unterzeichner vormals gemeinsam in der Kanzlei A. Rechtsanwälte tätigen Rechtsanwalt M. H. bestätigt werden, für den Frau B. ebenfalls alle Fristen überwacht und Schriftsätze verwendet habe. Zur Glaubhaftmachung werde auf die anwaltliche Versicherung des Rechtsanwalts M. H. (Anlage BK 11) Bezug genommen.
Im Hinblick auf die Einreichung der hier gegenständlichen Berufungsbegründung habe der Klägervertreter den Schriftsatz in den Postausgang von R. geladen und per Knopfdruck signiert. Die Signatur sei als erfolgreich mit einer roten "Schleife" angezeigt worden. Es habe keine Fehlermeldung oder Warnmeldung oder sonstige Auffälligkeiten gegeben. Anschließend habe Frau B. den Schriftsatz (neben den weiteren Postausgängen des Tages) versendet. Die gegenständliche beA-Nachricht sei am 06.10.2020 um 15:53 Uhr beim Oberlandesgericht Braunschweig eingegangen. Der R. Zustellnachweis habe eine fehlerfreie Zustellung mit zutreffender Signaturdatei dokumentiert. Zur Glaubhaftmachung werde insofern auf die eidesstattliche Versicherung von Frau B., einen Screenshot R. Postausgang, Ordner "Gesendet Elemente", Anlage KB 9 und ein Zustellnachweis vom 06.10.2020, Anlage BK 10, verwiesen. Auf Nachfrage bei Frau B. habe diese nicht erklären können, warum die Signaturdatei unzutreffend habe sein sollen. Vor diesem Hintergrund habe der Klägervertreter im Webportal des beA-Postfachs nachgesehen, ob dort eine Fehlermeldung zu sehen gewesen sei. Auch dies sei nicht der Fall gewesen. Der Klägervertreter habe mittels gesonderter Prüfmöglichkeit die Signatur geprüft, woraufhin ihm diese tatsächlich als unzutreffend angezeigt worden sei. Eine solche Meldung habe der Klägervertreter bislang noch nie gesehen gehabt, wofür zur Glaubhaftmachung auf den Ausdruck des Prüfprotokolls vom 06.10.2020 (Anlage BK 12) Bezug genommen werde. Auf Nachfrage von Frau B. habe diese erklärt, dass sie eine zusätzliche Prüfung durch einen Klick auf den Knopf Signaturdatei vorliegend offensichtlich nicht vorgenommen habe. Da keinerlei Fehlermeldungen von R. angezeigt worden seien, sondern im Gegenteil der ordnungsgemäße Versand mitgeteilt worden sei, habe sie eine zusätzliche Prüfung im beA-Postfach auf der Website unterlassen, wofür zur Glaubhaftmachung auf die eidesstattliche Versicherung von Frau B. verwiesen werde. Im vorliegenden Fall habe Frau B. offensichtlich entgegen der ausdrücklichen Anweisung des Unterzeichners, der noch eine zusätzliche Prüfung im Postfach auf der Website vorsah, eine solche nicht vorgenommen. Frau B. habe vor der Streichung der Frist offenbar lediglich den R. Postausgang und den R. Zustellnachweis kontrolliert, wonach der Schriftsatz ordnungsgemäß signiert innerhalb der Frist zugegangen sei. Zur Glaubhaftmachung werde erneut auf die eidesstaatliche Versicherung von Frau B. Bezug genommen.
In diesem Zusammenhang sei bereits darauf zu verweisen, dass durch Nutzung des Programms R., bei welchem es sich um ein renommiertes Programm handele, das der Unterzeichner sein ganzes Berufsleben bereits nutze, auch ein entsprechendes Vertrauen bestehen dürfe, dass das Programm wie angeboten funktioniere. Es könne daher auf die zusätzlich angewiesene und offenbar unterlassene Prüfung des Zertifikats nicht ankommen. Zusätzlich sei der Hinweis erlaubt, dass selbst bei einem Einloggen in das Webportal kein Fehler ersichtlich gewesen wäre. Erst durch das zusätzliche Anklicken des Buttons neben der als ordnungsgemäß versendeten Nachricht - ohne jede Fehlermeldung - mit der Aufschrift "Signatur prüfen" hätte der Fehler auffallen können, wofür Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten werde. Erst mit Eingang der gerichtlichen Verfügung vom 09.10.2020 am 12.10.2020 habe der Unterzeichner Kenntnis von der angeblichen Ungültigkeit der Signatur und der damit vorgeworfenen Fristversäumnis erlangt, wofür zur Glaubhaftmachung auf die Anlage BK 12 Bezug genommen werde. Um zu klären, wie es zu einer ungültigen Signatur habe kommen können, habe deshalb am 13.10.2020 die Mitarbeiterin Frau B. telefonisch den Anwendersupport von R. telefonisch kontaktiert. Im Verlauf der Fehlersuche sei festgestellt worden, dass die Ursache der ungültigen Signatur vermutlich darin liegen würde, dass die OCR-Umwandlung des zu versendenden Schriftsatzes zum Zeitpunkt der Erzeugung der qualifizierten elektronischen Signatur noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Aus diesem Grund sei für eine "unfertige" PDF-Datei eine Signatur erstellt worden. Der Fortschritt des Umwandlungsprozesses sei für den Anwender allerdings nicht dargestellt oder erklärt. In den Erläuterungen zum beA-Modul würde sich kein Hinweis finden, dass für die Erstellung der Signatur Ladezeiten abgewartet werden müssten. Es sei gelungen, den Fehler zu reproduzieren, wenn eine große Datei in den Postausgang geladen worden sei, wofür zur Glaubhaftmachung auf die Anlagen BK 1, 2, 13 und 14 Bezug genommen werde. Nach Darstellung von Frau W. von R. würde die andauernde Ladezeit durch ein ganz rechts ausgewiesenes kleines Ausrufezeichen signalisiert. Das Ausrufezeichen sei bei dem Laden der großen Datei in den Postausgang sichtbar gewesen, wofür Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten werde. Weder Frau B. noch dem Klägervertreter sei bislang der Sinn des Ausrufezeichens bekannt gewesen, wofür zur Glaubhaftmachung auf die eidesstattliche Versicherung von Frau B. Bezug genommen werde. Zu dem Ausrufezeichen finde sich in den Erläuterungen zum beA-Modul kein Hinweis und auch das Ausrufezeichen selbst enthalte keinen Hinweis, dass ein Ladevorgang bestehe, den man abwarten müsse, bevor man signieren könne, wofür zur Glaubhaftmachung auf die Anlagen BK 2, BK 13, BK 14 und BK 1 verwiesen werde. Offenbar enthalte das R. Modul einen gravierenden Fehler. Obwohl die OCR-Umwandlung noch nicht abgeschlossen gewesen sei, was der Klägervertreter nach der dort vertretenen Auffassung nicht erkennen könne, könne der Anwender per Mausklick eine Signaturdatei erstellen, wofür zur Glaubhaftmachung auf die Anlagen BK 6 und BK 7 verwiesen werde. Diese werde jedoch auch für ein unfertiges Dokument erstellt, wenn dieses noch nicht vollständig umgewandelt sei. Der Anwender bekomme jedoch anschließend die Signaturdatei angezeigt und Signaturdatei und zu versendendes Schriftstück seien mit einer roten "Schleife" markiert, was signalisiere, dass die Signatur erfolgreich gewesen sei, wofür zur Glaubhaftmachung auf die Anlage BK 8 verwiesen werde. Auf Nachfrage bei Frau W. sei der integrierte beA-Versand ausdrücklich dafür gedacht, dass der Anwender auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der "Schleife" vertrauen solle und nicht zusätzlich anschließend im beA-Postfach erneut die Signatur überprüfen müsse. Zur Glaubhaftmachung werde insofern auf die Anlagen BK 2, BK 13 und BK 14 verwiesen. Der Klägervertreter habe mit einer größeren Datei den Fehler ebenfalls versucht, zu reproduzieren. Es erscheine zwar ein kleines Ausrufezeichen. Was dies bedeute, bleibe jedoch unklar. Außerdem sei eine Signatur möglich, während das Ausrufezeichen noch vorhanden sei. Die Datei sei trotz Ausrufezeichens mit einer roten Schleife als ordnungsgemäß signiert angezeigt worden. Anschließend erlösche das Ausrufezeichen automatisch. Zur Glaubhaftmachung werde auf die Anlagen BK 2, BK 8 und BK 16 Bezug genommen. Die fristgerechte Einreichung der Berufungsbegründungsschrift sei offenbar an technisch bedingten Programmproblemen gescheitert, die durch die Anwaltssoftware R. verursacht worden seien und für den Unterzeichner nicht erkennbar gewesen seien. Daher treffe den Unterzeichner kein Verschulden an der Fristversäumnis. Auch hinsichtlich des Versäumnisses der Mitarbeiterin Frau B. hinsichtlich der nicht vorgenommenen Kontrolle des Prüfprotokolls zusätzlich über die Website treffe den Unterzeichner kein Verschulden. Frau B. sei angewiesen worden, eine solche zusätzliche Prüfung vorzunehmen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Wiedereinsetzungsantrag verwiesen.
Der Kläger beantragt,
ihm wegen der Behauptung der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren;
das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 02.07.2020, Az. 5 O 1407/19 (534) wie folgt abzuändern:
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.467,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Kfz der Marke V., Modell T. BlueMotion Technology "Cup" 2.0 l TDI 103 kW mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. ........ nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Kfz der Marke V., Modell T. BlueMotion Technology "Cup" 2.0 l TDI 103 kW mit der Fahrzeug-Ident-Nr. ....... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren in Verzug befindet;
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die H.-C. Rechtsschutzversicherung AG zur Schaden-Nummer ...... vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.730,01 EUR zu zahlen;
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 102,- EUR zu zahlen;
5. die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen;
für den Fall, dass der Senat der Berufung stattgeben sollte,
festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Umgang mit dem Fahrzeug der Marke V., Modell 1T33AY, T. BlueMotion Technology "Cup" 2.0 l TDI 103 kW mit der Fahrgestellnr. ...... zu leisten, der zur Prüfung dessen Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.
II.
1.
Die Berufung des Klägers war gem. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat.
a.)
Gem. § 522 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das erstinstanzliche Urteil ist der Klägerseite ausweislich des hier vorliegenden Empfangsbekenntnisses am 08.07.2020 zugestellt worden. Hiergegen hat der Kläger am 07.08.2020 Berufung eingelegt. Auf den am 25.08.2020 gestellten Antrag der Klägerseite auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.10.2020 ist die Berufungsbegründungsfrist mit Verfügung vom 27.08.2020 bis zum 06.10.2020 verlängert worden. Innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ist jedoch keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht eingereicht worden.
Die von der Klägerseite am 06.10.2020 per EGVP eingereichte Berufungsbegründungschrift genügt nicht den Vorgaben für eine wirksame Einreichung der Berufungsbegründung als elektronisches Dokument gem. § 520 Abs. 5 ZPO i. V m. § 130 a Abs. 1, Abs. 3 ZPO.
Gem. § 130 a Abs. 1 ZPO können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronisches Dokument eingereicht werden. Gem. § 130 a Abs. 3 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und von dieser auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wird das elektronische Dokument weder qualifiziert elektronisch signiert noch auf einem sicheren Übermittlungsweg von der verantwortenden Person eingereicht, ist die prozessuale Form nicht gewahrt und das Dokument ist nicht wirksam eingereicht (vgl. BT-Drucksachen 17/12634, S. 25).
Im vorliegenden Fall trägt die per EGVP eingereichte Berufungsbegründung ausweislich des vorliegenden Prüfprotokolls für signierte Anhänge eine ungültige qeS, weil die mathematische Prüfung der Signatur fehlgeschlagen ist. Die Inhaltsdaten oder die Signatur wurden nach der Signatur verändert.
Es fehlt somit an einer wirksamen Einreichung der Berufungsbegründung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, so dass die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen war.
b.)
Dieser Mangel kann auch nicht über die Fiktion des § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO geheilt werden.
§ 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO bezieht sich nur auf elektronische Dokumente, die die unmittelbar im Gesetz vorgesehenen Formvoraussetzungen erfüllen, also entweder mit qualifizierter Signatur oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (vgl. BT-Drucksachen 17/12634, S. 27). Die Rechtswohltat des Satzes 2 ist eng auszulegen und erfasst nur den Irrtum über die in der Verordnung gemäß Absatz 2 niedergelegten technischen Rahmenbedingungen, nicht jedoch den Verstoß gegen die Mindestanforderungen in § 130a Abs. 3 ZPO - wie im vorliegenden Fall -, da eine Heilung nicht möglich ist, wenn Authentizität und Integrität des elektronischen Dokuments nicht hinreichend gesichert sind (vgl. BT-Drucksachen 17/12634, a. a. O.).
2.
Dem Kläger war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.
a.)
Der Antrag des Klägers auf Wiedersetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist gem. §§ 234 ff. ZPO zulässig. Insbesondere ist die Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat gem. § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingehalten worden.
b.)
Er ist jedoch nicht begründet.
Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr gem. § 233 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO). Das Fehlen eines Verschuldens des Rechtsanwalts ist schlüssig darzulegen. Ursächlich ist jedes Verschulden, bei dessen Fehlen die Frist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht versäumt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2015 - V ZB 161/14 -, juris Rn. 8). Dazu ist von der Partei ein Verfahrensablauf vorzutragen, der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2015, a. a. O.).
Wird die Berufungsbegründungsfrist versäumt, weil innerhalb der laufenden Frist ein nicht unterschriebener und damit zur Einhaltung der Frist nicht geeigneter Schriftsatz bei dem Gericht eingegangen ist, ist grundsätzlich von einem dem Berufungskläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschulden auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2015 - V ZB 161/14 -, juris Rn. 10). Es ist nämlich die Pflicht eines Rechtsanwalts, für einen mangelfreien Zustand der ausgehenden Schriftsätze zu sorgen, wozu die gemäß § 130 Nr. 6 ZPO zu leistende Unterschrift gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2015, a. a. O.). Die qeS ersetzt die technisch nicht mögliche Unterzeichnung des elektronisch eingereichten Dokuments (vgl. BAG, Urteil vom 30.07.2020 - 2 AZR 43/20 -, juris Rn. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2019 - 17 U 423/19 -, juris Rn. 12). Dementsprechend muss ein Rechtsanwalt dafür sorgen, dass das elektronische Dokument mit einer gültigen qeS versehen ist. Es obliegt ihm, durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur formwirksame Schriftsätze seinen Machtbereich verlassen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 20.12.2019 - 5 A 1048/19.A für Behörden).
Demnach hätte der Klägervertreter sich vor der Absendung der Berufungsbegründung vergewissern müssen, dass diese eine gültige qeS trägt, weil der Klägervertreter die Berufungsbegründung nicht selbst über sein beA eingereicht hat und es daher an einer Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg fehlt.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass für seinen Prozessvertreter nicht erkennbar gewesen sei, dass die fristgerechte Einreichung der Berufungsbegründungsschrift an technisch bedingten Programmproblemen gescheitert sei.
Durch die Verwendung spezieller Computerprogramme wird ein Rechtsanwalt nicht von der Verpflichtung entbunden, Dokumente zur Rechtsmitteleinlegung und -begründung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.1995 - II ZB 16/94 -, juris Rn. 6). Dementsprechend muss er prüfen, ob das zu versendende elektronische Dokument die die Unterschrift ersetzende Signatur aufweist. Er darf aber auf die korrekte Übermittlung eines Schriftsatzes vertrauen, wenn er sich an die Anweisungen einer fehlerhaften Bedienungsanleitung hält und der Fehler für ihn nicht erkennbar war (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.2006 - X ZB 5/06 -, juris Rn. 11 zu einem Telefaxgerät).
Im vorliegenden Fall war für den Prozessbevollmächtigten des Klägers nach seinem eigenen Vorbringen erkennbar, dass die Signierung des Schriftsatzes - nicht wie sonst - verlief. So hat die Klägerseite geschildert, dass bei einer noch laufende OCR-Umwandlung des zu versendenden Schriftsatzes ein Ausrufezeichen erscheine, dessen Sinn dem Klägervertreter nicht bekannt gewesen sei. In dem als Anlage BK 14 vorgelegten Schreiben hat das Softwareunternehmen hierzu auch angegeben, dass bei einer noch laufenden Umwandlung ein gelbes Warndreieck erscheine.
Unabhängig davon, ob es sich im konkreten Fall um ein Ausrufezeichen oder ein Warndreieck handelte, stellen beide Symbole einen Warnhinweis an den Nutzer des Programms dar. Der Prozessbevollmächtigte hätte daher an dem aufleuchtenden Symbol erkennen können und müssen, dass der Signiervorgang nicht wie gewöhnlich verlief und sich über die Bedeutung des Symbols bei dem Anbieter oder zumindest auf der beA-Website über das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Signatur vergewissern müssen.
Der Klägervertreter konnte sich insofern auch nicht auf die Anleitung des von ihm verwendeten Programms verlassen, das zu dem Ausrufezeichen/Warndreieck gerade keine Erläuterung enthielt, so dass die Bedeutung desselben für den Klägervertreter im Unklaren blieb. Insofern ist zu berücksichtigen, dass nach dem Vorbringen der Klägerseite mit der Nutzung des beA-Moduls des verwendeten Computerprogramms durch den Prozessbevollmächtigten im fraglichen Zeitpunkt kaum persönliche Erfahrungen bestanden, weil dieses erst seit dem 25.09.2020 verwendet wurde, und eine Prüfung der Signatur auf der beA-Website durch Drücken des Buttons "Signatur prüfen" unschwer möglich gewesen wäre, wie die Fehlersuche des Klägervertreters zeigt.
Dieses Verschulden des Prozessvertreters des Klägers an dem Fehlen einer ordnungsgemäßen Signatur ist für die Fristversäumung zumindest auch mitursächlich geworden.
Hätte der Klägervertreter sich rechtzeitig über die Bedeutung des Warnsymbols informiert oder seine Signatur auf der beA-Website kontrolliert, hätte er das Dokument erneut qualifiziert signieren und elektronisch bei Gericht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist einreichen können. Ggf. hätte das Schriftstück auch per Telefax noch eingereicht werden können, so dass die Berufungsbegründungsfrist noch gewahrt worden wäre.
Das dem Kläger zuzurechnende Anwaltsverschulden steht der Gewährung einer Wiedereinsetzung auch entgegen, obwohl der Klägervertreter seine Mitarbeiterin B. angewiesen hatte, sich nach dem Versand der Nachrichten über die beA-Schnittstelle von R. für die ersten drei Monate noch einmal zusätzlich auf der Website von beA mit der Mitarbeiter-Signaturkarte anzumelden und den ordnungsgemäßen Versand zu überprüfen.
Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten schließt die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus, wenn der Prozessbevollmächtigte im Rahmen seiner Büroorganisation durch eine Anweisung an seine Angestellten dafür Vorsorge getroffen hatte, dass bei normalem Verlauf der Dinge die versäumte Berufungsbegründungsfrist - trotz seines Versehens - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2011 - LwZB 2/11 -, juris Rn. 12). So kann bei fristgerechter Einreichung einer nicht unterzeichneten Rechtsmittelbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehende Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.03.2014 - IX ZB 47/13-, juris Rn. 5).
Ob die Kontrolle einer elektronischen Signatur, die ungleich anspruchsvoller als der Blick auf das Unterschriftsfeld eines Schriftsatzes ist, überhaupt angesichts der verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten einer wirksamen Einreichung von elektronischen Dokumenten dem Büropersonal übertragen werden kann oder nicht, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung.
Denn es fehlt bereits jeglicher konkrete Vortrag zu der Erteilung einer Anweisung an das Büropersonal, die Signatur auf der beA-Website zu überprüfen, durch die Klägerseite.
Während der Kläger detailliert aufgeführt hat, wie sich die Mitarbeiterin des Klägervertreters über den ordnungsgemäßen Zugang und das Vorhandensein der Signatur anhand des verwendeten Programms R. vergewissern sollte, nämlich durch Ausdruck des Zustellnachweises von R., Abhaken der wesentlichen Punkte (Zugang beim Empfänger, Vorhandensein der Signatur, Vollständigkeit der Anhänge) und anschließende Abheftung der Dokumente in der Papierakte, fehlt es an einer solchen Darlegung für die für die ersten drei Monate seit Benutzung des Programms angewiesene Kontrolle im beA-Postfach. Insofern lässt sich dem Vortrag der Klägerseite und der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin lediglich entnehmen, dass sich die Mitarbeiterin nach dem Versand der Nachrichten über die beA-Schnittstelle von R. zusätzlich auf der Website von beA mit der Mitarbeiter-Signaturkarte anmelden und den ordnungsgemäßen Versand (Hervorhebung durch den Senat) prüfen sollte. Wie diese Prüfung konkret erfolgen sollte, hat der Kläger nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. So fehlt es an jeglichen Ausführungen dazu, woran die Mitarbeiterin die Ordnungsgemäßheit der Versendung überhaupt hätte erkennen können und sollen, insbesondere ob sie gehalten war, den Button "Signatur prüfen" zu drücken und das Prüfprotokoll einzusehen.
Allein aus der Anweisung, den ordnungsgemäßen Versand zu überprüfen, wie sie von der Klägerseite glaubhaft gemacht worden ist, ergab sich jedenfalls nicht die Verpflichtung, eine Signaturprüfung vorzunehmen, auch wenn der Kläger hiervon auszugehen scheint. Wie der Kläger selbst ausführt, wäre selbst beim Einloggen in das Webportal beA kein Fehler ersichtlich gewesen. Erst durch das zusätzliche Anklicken des Buttons "Signatur prüfen" neben der als ordnungsgemäß versendet ausgewiesenen Nachricht hätte der Fehler auffallen können. Demnach hätte die Mitarbeiterin, die nur den ordnungsgemäßen Versand prüfen sollte, beim Einloggen auf der Website einen solchen Versand feststellen können, obwohl die Signatur ungültig war. Die Anweisung war somit nicht geeignet, trotz des Versehens des Klägervertreters die wirksame Einreichung der Berufungsbegründungschrift sicherzustellen.
Es fehlt hier somit bereits an einem zusammenhängenden, auf den hier zu beurteilenden Fall zugeschnittenen Vortrag der eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2014, XI ZB 13/13 -, juris Rn. 19). Von dem Vorhandensein einer Unterschriftenkontrolle kann das Gericht nicht ausgehen, wenn es in diesem Punkt an den erforderlichen Angaben der eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen fehlt; eines vorherigen Hinweises bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2015 - V ZB 161/14 -, juris Rn. 13).
Die Nachholung dieser fehlenden Angaben nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2014, a. a. O.; Beschluss vom 21.02.2002 - IX ZA 10/01 -, juris Rn. 14).
Der Senat war auch nicht gehalten, den Kläger auf seinen unzureichenden Vortrag gem. § 139 ZPO hinzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2014 - XI ZB 13/13 -, juris Rn. 20).
Eine Hinweispflicht besteht nur bezogen auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben (vgl. BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - VI ZB 45/16 -, juris Rn. 9).
Hier hat der Kläger aber die von seinem Prozessvertreter erteilten Anweisungen offensichtlich vollständig wiedergegeben, wie auch die eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin des Klägervertreters (vgl. Anlage BK 2) zeigt. Die Anweisung, den ordnungsgemäßen Versand im beA-Postfach zu kontrollieren, war jedoch in ihrer Allgemeinheit nicht geeignet, die wirksame Einreichung der Berufungsbegründung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist trotz des Versehens des Klägervertreters sicherzustellen. Eines Hinweises gem. § 139 ZPO bedurfte es daher nicht.
Der Kläger kann sein Wiedereinsetzungsgesuch auch nicht auf eine Verletzung der Fürsorgepflichten durch den Senat stützen.
Beim Fehlen einer notwendigen Unterschrift der Prozessbevollmächtigten kommt nur dann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn die Prozesspartei darauf vertrauen durfte, dass dem Gericht das Fehlen der Unterschrift bei fristgerechter Bearbeitung der Sache im ordentlichen Geschäftsgang auffallen und ein entsprechender Hinweis auf den Mangel so rechtzeitig erteilt wird, dass ein formgerechter Schriftsatz innerhalb der noch laufenden Frist ohne weiteres gestellt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - III ZB 99/08 -, juris Rn. 10).
Hier ist die Berufungsbegründung erst am letzten Tag der verlängerten Berufungsbegründungsfrist, einem Freitag, beim Oberlandesgericht per EGVP eingegangen, so dass bei Vorlage der Berufungsbegründung im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs am Montag, den 09.10.2020, ein rechtzeitiger Hinweis auf den Mangel nicht mehr möglich war.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren war gem. §§ 47, 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO auf eine Wertstufe bis 22.000,- EUR festzusetzen.