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§ 34a LHOKassenverstärkungskredite

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000030000000

(1) Das Finanzministerium ist ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 vom Hundert des durch das Haushaltsgesetz für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrages der Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.

(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.