§ 34a LHO - Kassenverstärkungskredite
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
(1) Das Finanzministerium ist ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 12 vom Hundert des durch das Haushaltsgesetz für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrages der Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.