§ 28 NKWG - Zulassung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
- Redaktionelle Abkürzung
- NKWG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Der Wahlausschuss beschließt über die Zulassung der Wahlvorschläge und der Wahlvorschlagsverbindungen.
(2) Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes und der Kommunalwahlordnung (§ 53 Abs. 1) nicht entsprechen, sind unbeschadet der Vorschriften in den Absätzen 3 bis 5 nicht zuzulassen. In Fällen höherer Gewalt oder bei unabwendbaren Zufällen kann kurzfristig Nachsicht geübt werden.
(3) Betreffen die Mängel eines Wahlvorschlags, der mehrere Bewerber enthält, nur einen oder mehrere, so ist die Zulassung nur hinsichtlich des einen oder der mehreren Bewerber zu versagen.
(4) Enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerber als nach § 21 Abs. 4 und 5 zulässig ist, so sind die über die Höchstzahl hinausgehenden, auf dem Wahlvorschlag zuletzt aufgeführten Bewerber zu streichen.
(5) Enthalten Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen, an denen mehr als zwei Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber beteiligt sind, Mängel, so ist die Wahlvorschlagsverbindung in dem Umfange zuzulassen, der sich aus den gültigen Erklärungen ergibt.
(6) Die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen muss unbeschadet des § 10 Abs. 5 spätestens am 30. Tage vor der Wahl getroffen werden.
(7) Der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen unverzüglich öffentlich bekannt.