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§ 29 NAbfG - Sicherheitsleistung, Versicherung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

Die für die Feststellung des Plans oder die Erteilung der Genehmigung nach § 7 AbfG zuständige Behörde kann neben der Sicherheitsleistung nach § 8 Abs. 2 AbfG den Abschluß einer Betriebshaftpflichtversicherung fordern, bei der die Deckungssumme auch noch für eine angemessene Zeit nach der Stillegung der Abfallentsorgungsanlage zur Verfügung stehen muß (Nachhaftung).