§ 29 NAbfG - Sicherheitsleistung, Versicherung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
Die für die Feststellung des Plans oder die Erteilung der Genehmigung nach § 7 AbfG zuständige Behörde kann neben der Sicherheitsleistung nach § 8 Abs. 2 AbfG den Abschluß einer Betriebshaftpflichtversicherung fordern, bei der die Deckungssumme auch noch für eine angemessene Zeit nach der Stillegung der Abfallentsorgungsanlage zur Verfügung stehen muß (Nachhaftung).