Abschnitt 2 ZweckdienB - 2. Abgabe zum Zwecke der Strukturverbesserung
Bibliographie
- Titel
- Bescheinigung der Abgabe land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum Zwecke der Strukturverbesserung (Zweckdienlichkeitsbescheinigung)
- Redaktionelle Abkürzung
- ZweckdienB,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78340000000017
2.1
Ein Betrieb wird zum Zwecke der Strukturverbesserung abgegeben, wenn hierdurch die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe der für die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" geltenden Grundsätze (Rahmenplan - § 4 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes", im folgenden: GemAgrG) verbessert werden. Diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn die Landabgabe zu mindestens 85 v.H. folgenden Zwecken dient:
- a)
einer Flurbereinigung, einem freiwilligen Landtausch oder der Aussiedlung (Umsiedlung) land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im öffentlichen Interesse;
- b)
der Vergrößerung oder rationelleren Gestaltung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, sofern
der Erwerber, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte seit mindestens einem Jahr Haupterwerbslandwirt ist und
die Landzulage zur Festigung seiner wirtschaftlichen Existenz erforderlich ist sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur i.S. des Rahmenplans nach § 4 GemAgrG nicht widerspricht.
2.2
Eine Abgabe zum Zwecke der Strukturverbesserung liegt auch vor, wenn eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die sich satzungsgemäß mit Aufgaben der Strukturverbesserung befaßt (z.B. ein Siedlungsunternehmen nach § 1 des Reichssiedlungsgesetzes), oder eine Teilnehmergemeinschaft bzw. ein Verband von Teilnehmergemeinschaften
nach dem FlurbG oder eine Gebietskörperschaft, ein Gemeindeverband oder ein kommunaler Zweckverband die abgegebenen Grundstücke erwirbt oder pachtet.
2.3
Als Abgabe zum Zwecke der Strukturverbesserung gilt auch
- a)
eine von der zuständigen Behörde genehmigte oder befürworteteerstmalige Aufforstung,
Verwendung für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege;
- b)
die Rückgabe von Flächen an den Eigentümer.
2.4
Erfolgt die Landabgabe durch Abschluß eines Pachtvertrages oder eines Vertrages, durch den ein anderes Nutzungsverhältnis begründet wird, ist Voraussetzung
- a)
eine angemessene Dauer - in der Regel 12 Jahre - und - b)
die Einräumung eines Vorkaufsrechts zugunsten des Pächters oder des Nutzungsberechtigten für die Dauer des Vertrages.