Oberlandesgericht Celle
v. 05.05.1972, Az.: 8 U 127/71

Zahlungsanspruch des früheren Gemeinschuldners gegen den Konkursverwalter; Ansprüche aus einem Abwicklungsverhältnis nach Ende des Konkurses; Konkursbefangenheit von Ansprüchen trotz Aufhebung des Konkurses ; Mangelnde Abtretbarkeit von zur Konkursmasse gehörenden Ansprüchen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
05.05.1972
Aktenzeichen
8 U 127/71
Entscheidungsform
Teilurteil
Referenz
WKRS 1972, 11365
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1972:0505.8U127.71.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 09.06.1971 - AZ: 6 O 6/71
LG Hannover - 04.01.1972 -AZ: 8 T 402/71

In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1972
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. ... und
der Oberlandesgerichtsräte Dr. ... und Dr. ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 9. Juni 1971 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert:

Die Klage wird in Höhe von 10.740,00 DM abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt vom Beklagten auf Grund einer Abtretung die Rückzahlung zweier zuviel gezahlter Konkursverwaltergebühren.

2

Der Beklagte war Konkursverwalter in dem Konkursverfahren über das Vermögen des Ehemannes der Klägerin, des Kaufmanns ... (Az. ...) und in dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma ..., deren persönlich haften der Gesellschafter der Ehemann der Klägerin war. Das Amtsgericht Hannover setzte die Vergütung für den Beklagten in dem Konkursverfahren über das Vermögen des Ehemannes der Klägerin durch Beschluß vom 18.08.1969 auf 42.800,00 DM und diejenige in dem anderen Verfahren durch Beschluß vom selben Tage auf 13.050,00 DM fest. Diese Beträge entnahm der Beklagte aus der jeweiligen Konkursmasse.

3

Gegen beide Beschlüsse legte der Ehemann der Klägerin Erinnerung ein, und zwar gegen den Beschluß betreffend das Verfahren über das Vermögen des ... am 02.09.1969 und gegen den anderen Beschluß am 14.10.1969. Beide Erinnerungen wies das Amtsgericht Hannover durch Beschlüsse vom 23.12.1969 und 29.12.1969 zurück. Auf die sofortigen Beschwerden des Ehemannes der Klägerin änderte das Landgericht Hannover die angefochtenen Beschlüsse durch zwei Beschlüsse vom 25.03.1970 ab. In dem Verfahren über das Vermögen des ... setzte es die Vergütung um 10.700,00 DM auf 32.100,00 DM herab. In dem anderen Verfahren wurde die Vergütung um 3.250,00 DM gemindert und auf 9.800,00 DM festgesetzt. Die auf Grund dieser beiden Beschlüsse vom Beklagten zurückzuerstattenden Beträge zahlte dieser am 25.05.1970 auf die für die beiden Konkursverfahren noch bestehenden Konkurssonderkonten ein, deren Inhaber und Verfügungsberechtigter er selbst war. Die daraufhin auf dem Konkurskonto der KG befindlichen 3.250,00 DM überwies der Beklagte zur Begleichung von Masse schulden dieses Verfahrens - die in Höhe von 3.000,00 DM auf Grund eines von dem Privatverfahren ... erhaltenen Darlehens bestanden - auf das Konkurskonto des Privatverfahrens Zieseniß und löste sodann das Konkurskonto der KG auf.

4

Beide Konkursverfahren waren inzwischen bereits beendet worden. Das Verfahren über das Vermögen des ... wurde nach Abhaltung des Schlußtermins (23.09.1969) durch Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 08.10.1969 aufgehoben. Das andere Verfahren wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 26.09.1969 mangels Masse eingestellte

5

Durch Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 29.09.1971 wurde für einen zur Masse des Privatverfahrens ... zurückzuzahlenden Betrag von 10.740,00 DM die Nachtragsverteilung gemäß § 166 KO angeordnet. In demselben Verfahren wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 19.10.1971 außerdem für einen aus dem Konkursverfahren über das Vermögen der Fa. ... zur Masse geflossenen Betrag von 3.250,00 DM die Nachtragsverteilung angeordnet. Diese Beschlüsse wurden sowohl auf die sofortigen Beschwerden des Gemeinschuldners und der Klägerin durch Beschluß des Landgerichts Hannover vom 04.01.1972 (Az.: ...) als auch auf die weiteren sofortigen Beschwerden beider Beschwerdeführer durch Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom ... (Az.: ...) bestätigt.

6

Die mit Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 19.10.1971 angeordnete Nachtragsverteilung für den vom Beklagten an die Masse im Verfahren der Otto Zieseniß KG zurückzuzahlenden Betrag von 3.250,00 DM wurde auf die sofortige Beschwerde des Komplementärs der ... durch Beschluß des Landesgerichts Hannover vom 04.01.1972 (Az.: 8 T 402/71) aufgehoben.

7

Am 11.12.1970 trat der Ehemann der Klägerin zwei gegen den Beklagten gerichtete Ansprüche auf Rückzahlung der Vergütungen in Höhe von 10.740,00 DM aus dem Privatverfahren und in Höhe von 3.250,00 DM aus dem KG-Verfahren, also insgesamt in Höhe von 13.990,00 DM, an seine Ehefrau - die Klägerin - ab. Mit Schreiben vom 15.12.1970 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 21.12.1970 zur Rückzahlung des Betrages von 13.990,00 DM auf.

8

Diesen Anspruch verfolgt sie mit der Klage weiter.

9

Sie hat geltend gemacht, daß ihr Ehemann die Ansprüche wirksam an sie abgetreten habe. Mit Beendigung der Konkursverfahren habe nämlich ihr Ehemann das volle Verwaltungs- und Verfügungsrecht wiedererlangt, da das Verfügungsrecht des Konkursverwalters erloschen sei. Daher habe er, der Ehemann, auch über die Beträge frei verfügen können, die aus den Konkursmassen gezahlt worden seien und nun wieder zurückflössen. Diese Beträge ständen nämlich dem früheren Gemeinschuldner zu, da nach Beendigung, der Verfahren eine Konkursmasse nicht mehr vorhanden sei. Deshalb habe ihr Ehemann auch über die durch die Herabsetzung der Vergütungen entstandenen Forderungen verfügen und damit diese an sie - die Klägerin - abtreten können.

10

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 13.990,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.12.1970 zu zahlen.

11

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise ihm Vollstreckungsnachlaß zu gewähren.

12

Er hat die Meinung vertreten, daß die zurückzugewährenden Beträge stets konkursbefangen geblieben seien; denn es habe sieh bei dem jeweils zurückzuzahlenden Teil der Vergütungen nicht um aus den Massen bezahlte Beträge gehandelt, die nun zurückkehrten, sondern, um zurückbehaltene Beträge. Dies folge daraus, daß gegen die Vergütungsbeschlüsse Erinnerung eingelegt worden sei, wodurch die Wirksamkeit dieser Beschlüsse gehemmt worden sei. Die Entnahme der Vergütungen könne unter diesen Umständen nicht als Ausgabe betrachtet werden, sondern sei vielmehr ein Vorschuß auf die später wirksam, festzusetzende Vergütung, Deshalb sei hinsichtlich dieser Beträge der Konkursbeschlag aufrecht erhalten geblieben, so daß eine wirksame Abtretung, auf Zahlung dieser Betrage seitens des Ehemannes der Klägerin an diese nicht habe erfolgen können, da der Ehemann infolge der Konkursbefangenheit nicht verfügungsberechtigt gewesen sei.

13

Im übrigen hat er - der Beklagte - seine Passivlegitimation bestritten, da er die Beträge unstreitig am 25.05.1970 auf die entsprechenden Konkurskonten zurückgezahlt habe und mithin zur Zeit der Klagerhebung gar nicht mehr in deren Besitz gewesen sei.

14

Mit dem am, 9. Juni 1971 verkündeten Urteil hat das Landgericht Hannover der Klage in vollem Umfang stattgegeben und das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM für vorläufig vollstreckbar erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Mit der Aufhebung bzw. Einstellung der Konkursverfahren sei die Beschlagnahme über das Vermögen des Gemeinschuldners beendet worden. Dies gelte zwar nicht für solche Gegenstände der Konkursmasse, die einer noch zu vollziehenden Verteilung vorbehalten oder für eine Nachtragsverteilung nach Maßgabe der §§ 166, 168 KO verstrickt geblieben seien. Ein solcher Ausnahmefall liege jedoch hier nicht vor, da ein entsprechender Vorbehalt nicht vorgenommen sei. Bei den an den Beklagten überzahlten Beträgen handele es sich vielmehr um Beträge, die aus den Konkursmassen herausgelangt und später wieder an diese zurückgezahlt worden seien. Diese zurückgezahlten Beträge unterlägen nicht der Beschlagnahme, sofern nicht eine Nachtragsverteilung angeordnet worden sei. Da eine Nachtragsverteilung zum Zeitpunkt der Abtretung nicht angeordnet gewesen sei, habe der Ehemann der Klägerin über die Forderungen frei verfügen und sie daher an die Klägerin, wirksam abtreten können. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils einschließlich seiner Verweisungen wird auch zur sonstigen Darstellung Bezug genommen.

15

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und das Rechtsmittel ordnungsgemäß begründet.

16

Er wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen nach Maßgabe der in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze.

17

Er beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise, ihm Vollstreckungsnachlaß - notfalls gegen Sicherheitsleistung - mit der Maßgabe zu gewähren, daß die Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder einer öffentlichen Sparkasse geleistet werden kann.

18

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, Vollstreckungsnachlaß zu gewähren.

19

Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen erster Instanz und ergänzt es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

21

Die Konkursakten ... des Amtsgerichts Hannover und ... des Amtsgerichts Hannover waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Sie lagen dem Senat zur Information vor.

Gründe

22

Die Berufung ist zulässig und ordnungsgemäß eingelegt.

23

Auf die Berufung des Beklagten ist der Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 10.740,00 DM entscheidungsreif. Bezüglich dieses Teilbetrages ist die Berufung des Beklagten gerechtfertigt, so daß darüber durch Teilurteil zu entscheiden war. Dagegen ist die Berufung hinsichtlich des Restbetrages in Höhe von 3.250,00 DM noch nicht entscheidungsreif, weil insoweit noch eine Beweisaufnahme erforderlich ist.

24

Die Klage gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen des Kaufmannes ... auf Zahlung von 10.740,00 DM konnte keinen Erfolg haben, weil der Klägerin ein solcher Anspruch nicht wirksam abgetreten worden und sie damit nicht Inhaber dieses Anspruchs geworden ist.

25

Die Klage war von vornherein in Höhe von. 40,00 DM unbegründet, da dem Ehemann der Klägerin lediglich ein Anspruch auf Rückzahlung von 10.700,00 DM gemäß § 812 Abs. 1 BGB gegenüber dem Beklagten zustand und der Anspruch - wenn überhaupt - in dieser Höhe der Klägerin abgetreten werden konnte. Der Beklagte persönlich war nämlich nur in dieser Höhe ungerechtfertigt bereichert, nachdem die durch Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 18.08.1969 in dem Konkursverfahren 33 N 4/67 festgesetzte und ihm aus der Konkursmasse gezahlte Vergütung von 42.800,00 DM durch Beschluß des Landgerichts Hannover vom 25.03.1970 um 10.700,00 DM herabgesetzt worden war.

26

Dieser Anspruch des Ehemannes der Klägerin auf Zahlung von 10.700,00 DM bestand zunächst gegen den Beklagten persönlich. Infolge der seitens des Beklagten vorgenommenen Rückzahlung der Betrages auf das Konkurskonto des Konkursverfahrens über das Vermögen des ... am 25.05.1970 war jedoch der Beklagte persönlich gemäß § 818 Abs. 3 BGB nicht mehr bereichert, so daß sich der Anspruch nunmehr - seit dem 25.05.1970 - gegen den Beklagten als Konkursverwalter richtete. Ein solcher Anspruch des früherem Gemeinschuldners - des Ehemannes der Klägerin - gegenüber dem, Beklagten als Konkursverwalter folgt aus einem nach Aufhebung des Konkurses zwischen ehemaligem Gemeinschuldner und Konkursverwalter entstehenden "Abwicklunsverhältnis". Vom Bestehen eines solchen "Abwicklungsverhältnisses" nach Konkursende, einem Rechtsverhältnis zwischen bisherigem Konkursverwalter und bisherigem Gemein Schuldner ist auszugehen, weil der Konkursverwalter nach Beendigung seines Amtes verpflichtet ist, in Abwicklung seiner Amtspflichten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit dem bisherigen Gemeinschuldner die Verfügungsgewalt über sein Vermögen, die er rechtlich im Grundsatz wiedererlangt hat, auch tatsächlich wieder zurückgegeben wird. In diesem Rahmen bestand für den Ehemann der Klägerin nach dem 25.05.1970 - also auch zum Zeitpunkt der "Abtretung" am 11.12.1970 - ein Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages von 10.700,00 DM gegenüber dem Beklagten als ehemaligem Konkursverwalter.

27

Dieser Anspruch konnte jedoch am 11.12.1970 durch den Ehemann der Klägerin an diese nicht wirksam abgetreten werden, da der Anspruch trotz Aufhebung des Konkurses konkursbefangen geblieben ist. Zwar hat der Ehemann, der Klägerin als frührer Gemeinschuldner mit der Aufhebung des Konkursverfahrens über sein Vermögen am 08.10.1969 grundsätzlich die volle Verfügungsgewalt über sein Vermögen zurückerlangt, da das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Konkursverwalters mit der Aufhebung des Konkurses endete (Jaeger, Komm. zur KO, 8. Aufl., § 163 Anm. 6, Bohle/Stamschräder, Komm. zur KO, 9. Aufl., § 163 Anm. 4). Dies gilt Jedoch nicht hinsichtlich solcher Gegenstände, welche für die Zwecke einer Nachtragsverteilung gemäß den §§ 166, 168 KO verstrickt bleiben (vgl. Jaeger aaO, § 166 Anm. 10). Bei dem vorliegenden Anspruch handelt es sich um einen Betrag im Sinne von § 166 Abs. 1 KO, welcher von der Masse zurückbehalten worden und dann für dieselbe frei geworden ist (§ 166 Abs. 1 erste Alternative KO). Dabei ist der Begriff "Beträge" (§ 166 KO) nicht in seinem buchstäblichen Sinn zu verstehen. Da die Konkursmasse nicht nur aus Beträgen, sondern auch aus Forderungen und anderen Vermögens stücken bzw. -gegenständen besteht, umfaßt der Begriff "Beträge" in § 166 Abs. 1 KO die Vermögensgegenstände schlechthin und somit auch die hier in Betracht kommenden Forderungen (vgl. Jaeger aaO, § 161 Anm. 3; § 166 Anm. 2; § 166 Anm. 8; § 166 Anm. 10).

28

Die Voraussetzung, die im Gesetz mit dem Begriff "zurückbehalten" gemeint ist, ist dann erfüllt, wenn Gegenstände einer Nachtragsverteilung vorbehalten sind (Jaeger aaO, § 166 Anm. 2). Dies ist hier bezüglich der erwähnten Forderung geschehen. Ein solcher Vorbehalt wurde ausdrücklich zwar weder durch Beschluß des Konkursgerichts noch vom Konkursverwalter ausgesprochen. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich. Vielmehr kann hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Schlußverteilung der Höhe nach noch nicht hinreichend bestimmten Forderungen durchaus auch der stillschweigende Vorbehalt einer Nachtragsverteilung ausgesprochen werden (Jaeger aaO, § 166 Anm. 9; § 161 Anm. 3; Böhle/Stamschräder aaO, § 161 Anm. 1; Mentzel-Kuhn, Komm. zur KO, 7. Aufl., § 161 Anm. 3).

29

Das ist hier geschehen. Zum Zeitpunkt des Schlußtermins am 23.09.1969 lagen nämlich die Schlußrechnung des Konkursverwalters vom 16.06.1969, der Festsetzungsbeschluß über die Hohe der Konkurverwaltervergütung vom 18.08.1969 und die dagegen am 02.09.1969 eingelegte Erinnerung vor. In der Schlußrechnung hatte der Beklagte unter der Rubrik "Konkursverwalter-Vergütung" die Worte "noch unbekannt" eingesetzt. Es stand also zum Zeitpunkt des Schlußtermins, die Höhe der Konkursverwaltervergütung noch nicht endgültig fest; die Höhe hing vielmehr von dem Ausgang des noch schwebenden und über die Konkursaufhebung hinaus andauernden Rechtsmittelverfahrens ab. Bei dieser Sachlage ist mit der im Schlußtermin erfolgten Genehmigung der Schlußrechnung und Schlußverteilung - angesichts der noch nicht rechtskräftig festgesetzten Konkursverwaltervergütung - ein stillschweigender Vorbehalt des Konkursgerichts bezüglich der Forderung auf Rückzahlung etwaiger zuviel festgesetzter Konkursverwaltervergütung ausgesprochen worden.

30

Infolge dieses stillschweigenden Vorbehalts dauerte der Konkursbeschlag bez?glich der Forderung auch nach der Aufhebung des Konkursverfahrens - also nach dem 08.10.1969 - weiter an (Jaeger aaO, § 166 Anm. 10) und bestand somit noch am 11.12.1970. Der Konkursbeschlag wurde also nicht erst mit [xxxxx] - wie es in den Fällen des [xxxxx] Alternative und Abs. 2 KO [xxxxx] (Jaeger aaO, § 166 Anm. 10) - wie - [xxxxx] vielmehr stets konkursbefangen [xxxxx] stand den Ehemann der Klägerin am 11.12.1970 keine Verfügungsbefugnis bezüglich der streitigen Forderung zu, so daß er die Forderung auch nicht wirksam an die Klägerin abtreten konnte.

31

Nach alledem müßte die Berufung des Beklagten in Höhe von 10.740,00 DM. Erfolgt haben und die Klage insoweit abgewiesen werden.

32

Die Kostenentscheidung war dem Schlußurteil vorzubehalten.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 7 ZPO.