Amtsgericht Hannover
Beschl. v. 18.11.2002, Az.: 265 - 106/01; 265 OWi 224 Js 14035/01
Einstellung des Verfahrens auf Grund eines Freispruchs im Parallelverfahren
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 18.11.2002
- Aktenzeichen
- 265 - 106/01; 265 OWi 224 Js 14035/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 29720
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2002:1118.265.106.01.0A
Rechtsgrundlagen
- § 9 OWiG
- § 47 Abs. 2 OWiG
Verfahrensgegenstand
Ordnungswidrigkeit;
hier: Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag
Tenor:
Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen hat.
Gründe
Die Einstellung war nach pflichtgemäßem Ermessen aus folgenden Gründen geboten: Zur weiteren Aufklärung der Sach- und Rechtslage wäre eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich gewesen, die im übrigen weitestgehend eine Wiederholung der bereits im Parallelverfahren gegen ... durchgeführten ausführlichen Beweisaufnahme durch Vernehmung der selben Zeugen bestanden hätte. Das Parallelverfahren ist inzwischen rechtskräftig mit einem Freispruch abgeschlossen, wobei das dortige Gericht sich bereits unter anderem auch mit der Frage, inwieweit überhaupt eine Schleichwerbung vorliegt, tatsächlich und rechtlich gründlich auseinandergesetzt hat.
Die unklare Rechtslage der Anwendung des § 9 OWiG im vorliegenden Fall macht im Zusammenhang mit den übrigen oben genannten Gründen eine Fortsetzung des Verfahrens ebenfalls nicht erforderlich. Die rein theoretische Klärung einer solchen Rechtsfrage würde dem Wesen des Ordnungswidrigkeitenrecht nicht entsprechen, (sieh auch Göhler, OWiG, 12. Auflage § 47 Rdn. 4 a).
Schließlich hat die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung erteilt und damit deutlich gemacht, dass auch aus ihrer Sicht das öffentliche Interesse eine weitere Verfolgung nicht mehr erforderlich macht.
Die Kostenentscheidung erging gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO. Von der Möglichkeit des § 467 Abs. 4 StPO hat das Gericht aus den obigen Gründen keinen Gebrauch gemacht, da eine Verurteilung bei der gegebenen Sachlage nicht in hohem Maße wahrscheinlich erscheint.