§ 197 NBG - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
Aufgaben, die nach diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz von einer Behörde zu erfüllen sind, erledigen bei den Gemeinden und Landkreisen sowie den anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, die Organe, Ausschüsse oder Verwaltungsstellen, die bei ihnen zur Erfüllung solcher Aufgaben berufen sind.