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§ 27 NArchtG - Beiträge und Kosten, Finanzwesen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Amtliche Abkürzung
NArchtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77210

(1) 1Der Finanzbedarf der Architektenkammer zur Erfüllung der Aufgaben ihres eigenen Wirkungskreises wird, soweit er nicht anderweitig bestritten werden kann, durch Beiträge der Kammermitglieder gedeckt. 2Die Architektenkammer erhebt innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises für

  1. 1.

    Amtshandlungen und

  2. 2.

    die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie sonstige Leistungen, die nicht Amtshandlungen sind,

Kosten (Gebühren und Auslagen).

(2) 1Die Architektenkammer erlässt zur Erhebung der Beiträge eine Beitragsordnung und zur Erhebung der Kosten eine Gebührenordnung. 2Die Beiträge können nach der Höhe der Einnahmen gestaffelt werden. 3Für Kammermitglieder, die aus ihrer Tätigkeit als Architektin oder Architekt oder aus ihrer baugewerblichen Tätigkeit nur geringe oder keine Einnahmen mehr haben, ist der Beitrag zu ermäßigen.

(3) 1Die Architektenkammer erlässt eine Haushalts- und Kassenordnung, die Bestimmungen über die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplans, die Kassen- und Buchführung und die Rechnungslegung und -prüfung enthält. 2Die Architektenkammer hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen und eine Jahresrechnung zu erstellen; § 110 Satz 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. 3Die Haushalts- und Kassenordnung kann vorsehen, dass Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung der Jahresrechnung oder Teilen davon beauftragt werden können. 4Die Haushaltsführung muss wirtschaftlich und sparsam sein.

(4) Ein von der Architektenkammer ausgefertigter Auszug aus dem Verzeichnis der Beitragsrückstände ist Vollstreckungsurkunde im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.