Abschnitt 50 VGO - 50. Buchführung
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
(1) Die Bücher sind für das Kalenderjahr zu führen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das elektronisch geführte Gefangenenbuch ist nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres auszudrucken und aufzubewahren. Hierbei ist ein Deckblatt vorzuheften (Vordruck 54: Gefangenenbuch mit Deckblatt). Nach Ausdruck des Gefangenenbuchs sind Veränderungen, insbesondere Einträge über den Austritt von Gefangenen, nachzutragen.