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  • ab 01.03.2020 (aktuelle Fassung)

Anlage NBesG§37DRdErl - Durchführungshinweise zu den §§ 37 bis 41 NBesG

Bibliographie

Titel
Durchführungshinweise zu den §§ 37 bis 41 NBesG
Redaktionelle Abkürzung
NBesG§§37-41DRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

1. Zu § 37 (Amtszulage)

Amtszulagen stellen funktionell Zwischenämter dar, deren Amtsinhalt sich von dem des nächst niedrigeren Amtes abhebt, ohne das Bewertungsniveau des nächsthöheren Amtes ganz zu erreichen. Dementsprechend sind Amtszulagen in ihrer besoldungsrechtlichen Auswirkung dem Grundgehalt gleichgestellt. Sie sind von der Wahrnehmung der Funktionen gelöst und sind, anders als besondere Stellenzulagen, unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Amtszulagen sollen 75 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe und dem der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht überschreiten.

2. Zu § 38 (Allgemeine Stellenzulage)

Die allgemeine Stellenzulage ist trotz ihrer Bezeichnung als Stellenzulage keine echte Stellenzulage, weil sie weder für eine herausgehobene (höherwertige) Funktion noch für die Dauer der Wahrnehmung einer solchen herausgehobenen Funktion gewährt wird. Sie ist vielmehr eine "Laufbahnzulage", da der Anspruch ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn begründet wird. Sie nimmt an allgemeinen Besoldungsanpassungen gemäß § 3 Abs. 4 teil. Die Zulage ist ruhegehaltfähig; eine Mindestbezugsdauer wird nicht gefordert. Ein Kumulationsverbot zu Amtszulagen oder anderen Stellenzulagen besteht nicht. Beim Zusammentreffen mit einer Zulage für die vorübergehende Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 wird die allgemeine Stellenzulage auf diese Zulage angerechnet, wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünde.

3. Zu § 39 (Besondere Stellenzulage)

3.1 Besondere Stellenzulagen sind Zulagen, die wegen der Bedeutung oder sonstiger Besonderheiten der wahrgenommenen Funktion für den Zeitraum gewährt werden, in dem die in der Zulagenregelung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Gesetzgeber hat diese in Fußnoten in einer Besoldungsordnung und in Anlage 11 NBesG abschließend aufgeführt. Die jeweilige Höhe der besonderen Stellenzulagen ergibt sich aus Anlage 12 NBesG.

In Bezug auf den Anknüpfungspunkt der Zulagenberechtigung ergeben sich folgende Varianten:

  1. a)

    Zulage knüpft an Verwendung in bestimmter Behörde an

    Beamtinnen und Beamte, die beim Niedersächsischen Verfassungsschutz verwendet werden, erhalten eine besondere Stellenzulage nach Nummer 1 der Anlage 11 NBesG.

  2. b)

    Zulage knüpft an eine Verwendung in bestimmter Tätigkeit an

    Beamtinnen und Beamte im Flugdienst in den BesGr. A 9 bis A 16, die als Luftfahrzeugführerinnen oder Luftfahrzeugführer verwendet werden, erhalten eine besondere Stellenzulage nach Nummer 3 der Anlage 11 NBesG.

  3. c)

    Zulage knüpft an eine Status- oder Laufbahngruppe und eine bestimmte Qualifikation an

    Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, in denen für den Zugang für das zweite Einstiegsamt die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker gefordert wird, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Nummer 8 der Anlage 11 NBesG.

3.2 Verwendung im Sinne dieser Vorschrift ist die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben (in der Regel des Dienstpostens), sofern nicht in einer Zulagenregelung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Eine Aus- oder Fortbildung oder ein Praktikum sind grundsätzlich keine Verwendungen im zulagenrechtlichen Sinn. Nummer 3.9 sechster Spiegelstrich (Weitergewährung einer bereits zustehenden besonderen Stellenzulage während einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme) ist jedoch zu beachten.

3.3 Wird in einer Zulagenregelung eine überwiegende Verwendung gefordert, so ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Wahrnehmung der zulagenberechtigenden Aufgaben im jeweiligen Kalendermonat mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in Anspruch nimmt. Beginnt oder endet die zulagenberechtigende Tätigkeit im Laufe eines Kalendermonats, so ist die besondere Stellenzulage anteilig zu gewähren, wenn die während des Teilzeitraumes wahrgenommenen Aufgaben die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

3.4 Ist die besondere Stellenzulage an ein in den Besoldungsordnungen aufgeführtes Amt gebunden (z. B. nach Fußnote 12 zur BesGr. A 13 in Anlage 1 NBesG), so ist sie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den Zeitraum zu gewähren, in welchem der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger das Grundgehalt dieses Amtes zusteht und sie oder er die Aufgaben des Amtes wahrnimmt. Dies gilt auch für die Zeit einer rückwirkenden Einweisung.

3.5 Ist die Höhe einer besonderen Stellenzulage nach Besoldungsgruppen gestaffelt, so wird bei einer rückwirkenden Einweisung in die Planstelle einer Besoldungsgruppe mit höherer Stellenzulage diese rückwirkend gewährt, soweit die mit der neuen Planstelle verbundenen Aufgaben tatsächlich wahrgenommen worden sind.

3.6 Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst können besondere Stellenzulagen nach den Nummern 2, 5 und 6 der Anlage 11 NBesG erhalten, sofern die in den Zulagenregelungen genannten Aufgaben im Rahmen des Vorbereitungsdienstes wahrzunehmen sind. Eine selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung i. S. der Nummer 3.2 ist insoweit nicht erforderlich.

3.7 Der Anspruch auf eine besondere Stellenzulage entsteht je nach Ausgestaltung der Zulage

  • mit dem Tag, an dem die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger die ihr oder ihm übertragenen zulagenberechtigenden Aufgaben tatsächlich in dem geforderten Umfang wahrnimmt oder als Angehörige oder Angehöriger der von der Zulagenregelung erfassten Funktionsgruppe, Beamtengruppe oder bei der genannten Behörde oder Einrichtung tätig wird,

  • bei den Nummern 2 und 5 Abs. 2 sowie Nummer 6 Abs. 1 der Anlage 11 NBesG in dem Zeitpunkt, in dem die vorgeschriebene Wartezeit (Dienstzeit gemäß Anlage 12 NBesG), die den Anspruch auf die Zulage erst begründet, abgelaufen ist,

  • im Fall einer geforderten überwiegenden Verwendung vom Ersten des Kalendermonats an oder vom ersten Tage des maßgeblichen Zeitraumes an, in dem die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger die zulagenberechtigende Aufgabe in dem geforderten Umfang wahrgenommen hat,

  • wenn der Abschluss einer Ausbildung, die Ablegung einer Prüfung, der Erwerb einer Lizenz oder Ähnliches Voraussetzung für die Gewährung einer besonderen Stellenzulage ist (z. B. Nummer 3, 4 oder 8 der Anlage 11 NBesG), mit dem Tag, an dem die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger nach Erfüllen dieser Voraussetzung die entsprechende Aufgabe wahrnimmt.

3.8 Die Zahlung einer besonderen Stellenzulage ist insbesondere einzustellen

  1. a)

    mit Ablauf des Tages, an dem die zulagenberechtigenden Aufgaben zuletzt wahrgenommen werden,

    • weil z. B. die Verwendung der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers bei der genannten Gruppe, Behörde, Dienststelle oder Einrichtung endet,

    • wegen einer laufbahnrechtlich bedingten Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder einer darauf bezogenen anderen Tätigkeit (z. B. Ausbildungszeiten im Rahmen eines Aufstiegs, Zeiten eines Praktikums),

    • wegen der Übertragung einer anderen Tätigkeit im Wege der Abordnung nach § 27 NBG oder Zuweisung nach § 123 a BRRG,

    • wenn eine disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung oder ein beamtenrechtliches Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Amtsgeschäfte) endet oder

    • wenn eine für die zulagenberechtigende Verwendung vorgeschriebene Erlaubnis, Berechtigung oder sonstige Qualifikation nicht mehr vorliegt (z. B. durch Entziehung oder Ungültigkeit);

  2. b)

    mit Ablauf des Kalendermonats oder mit Ablauf des letzten Tages des maßgeblichen Zeitraumes, in dem die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger im Fall einer geforderten überwiegenden Wahrnehmung der zulagenberechtigenden Tätigkeit diese Voraussetzungen zuletzt erfüllt hat.

3.9 Eine besondere Stellenzulage wird, wenn nicht ein Fall der Nummer 3.8 vorliegt, weitergewährt bei

  • Erkrankung, Heilkur,

  • Erholungsurlaub,

  • Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge im Sinne des § 9 Abs. 2 ArbPlSchG,

  • Freistellung vom Dienst oder Entlastung von dienstlichen Aufgaben zum Zweck der Ausübung einer Tätigkeit in einer Personalvertretung nach den Vorschriften des NPersVG oder Entlastung zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten nach den Vorschriften des NGG,

  • einem Beschäftigungsverbot nach den Vorschriften über den Mutterschutz für Beamtinnen sowie

  • Teilnahme an Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen.

Durch die Weitergewährung wird die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger so gestellt, als habe sie oder er Dienst geleistet.

3.10 Schließt sich einer der vorgenannten Weitergewährungstatbestände unmittelbar an eine Elternzeit an, besteht bereits ab dem Tag nach Beendigung der Elternzeit ein Anspruch auf Gewährung der besonderen Stellenzulage. Es ist nicht erforderlich, dass der Dienst tatsächlich wieder aufgenommen worden ist. Voraussetzung ist, dass die besondere Stellenzulage bis zum Beginn der Elternzeit gewährt wurde und nach der Elternzeit dieselbe oder eine entsprechende zulagenberechtigende Verwendung wahrgenommen wird. Sofern mit der Rückkehr aus der Elternzeit eine Versetzung/Umsetzung auf einen nicht zulagenberechtigenden Dienstposten erfolgt, ist eine Weitergewährung der besonderen Stellenzulage ausgeschlossen.

Beispiele:

  1. a)

    Eine Beamtin erhielt bis zum 2. 2. 2019 die sog. Polizeizulage nach Nummer 2 der Anlage 11 NBesG. Vom 3. 2. 2019 bis zum 2. 2. 2020 befand sie sich in Elternzeit. Ab dem 3. 2. 2020 beantragte sie ihren Resturlaub aus dem Jahr 2019, sodass sie erst am 18. 2. 2019 tatsächlich den Dienst wieder aufnahm.

    Mit dem 3. 2. 2020 ist die Besoldungszahlung aufzunehmen und auch die sog. Polizeizulage nach Nummer 2 der Anlage 11 NBesG steht ab diesem Tag bereits zu.

  2. b)

    Eine Beamtin nimmt vom 5. 2. 2019 bis einschließlich 9. 1. 2020 Elternzeit. Für den 10. 1. 2020 war die tatsächliche Dienstaufnahme beabsichtigt, allerdings meldet sich die Beamtin kurzfristig krank.

    Mit der Aufnahme der Besoldung nach Rückkehr aus der Elternzeit ab 10. 1. 2020 wird auch die Zahlung der sog. Polizeizulage aufgenommen.

3.11 Wird während einer oder im Anschluss an eine Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt und beginnt diese aufgrund des gewählten Teilzeitmodells mit einem oder mehreren dienstfreien Tagen, besteht ein Anspruch auf die besondere Stellenzulage an dem Tag, an dem der Besoldungsanspruch beginnt.

Beispiel:

Eine Beamtin erhielt bis zum 20. 2. 2019 die sog. Polizeizulage nach Nummer 2 der Anlage 11 NBesG. Vom 21. 2. 2019 bis zum 20. 2. 2020 befand sie sich in Elternzeit. Am 21. 2. 2020 nahm sie ihren Dienst wieder auf. Tatsächlich war sie aber erst ab dem 25. 2. 2020 im Dienst, da sie mit 24 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt ist und diese auf dienstags, mittwochs und donnerstags verteilt sind.

Mit dem 21. 2. 2019 ist die Besoldungszahlung aufzunehmen und auch die sog. Polizeizulage nach Nummer 2 der Anlage 11 NBesG steht ab diesem Tag bereits zu.

3.12 Bei der Gewährung einer Zulage für Teile eines Monats ist der Teilbetrag nach § 4 Abs. 3 zu berechnen.

3.13 Die Gewährung und der Wegfall einer besonderen Stellenzulage sind der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger von der Personalstelle schriftlich mitzuteilen, sofern die Gewährung oder der Wegfall nicht auf der Bindung an ein in den Besoldungsordnungen aufgeführtes Amt beruht (z. B. Fußnote 4 zur BesGr. A 14 in Anlage 1 NBesG).

3.14 Wenn die besondere Stellenzulage weggefallen ist oder sich aufgrund eines Verwendungswechsels vermindert, ist ein Anspruch auf eine Ausgleichzulage gemäß § 40 zu prüfen.

4. Zu § 40 (Ausgleichszulage bei Wegfall von besonderen Stellenzulagen)

4.1 Zu Absatz 1

4.1.1 Zu Satz 1

Die Regelung betrifft ausschließlich den Ausgleich von besonderen Stellenzulagen (§ 39), die infolge eines dienstlich veranlassten Verwendungswechsels wegfallen oder sich vermindern. Inhaltlich knüpft die Vorschrift an die Regelung des § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. 8. 2006 geltenden Fassung vom 6. 8. 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. 7. 2006 (BGBl. I S. 1466), - im Folgenden: BBesG a. F. - an, soweit diese den Ausgleich von Stellenzulagen zum Gegenstand hatten (vgl. § 85 BBesG a. F.). § 40 stellt eine Ergänzung zur Vorschrift des § 8 dar, die das Grundgehalt und die ihm vergleichbaren Bestandteile der Grundbezüge (Amtszulagen und allgemeine Stellenzulage) vor Verringerungen aus dienstlichem Anlass schützt.

4.1.1.1
Wegfall aus dienstlichen Gründen

4.1.1.1.1 Eine Grundvoraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist, dass ein Anspruch auf eine besondere Stellenzulage gemäß § 39 besteht, der aufgrund eines dienstlich veranlassten Verwendungswechsels ganz oder teilweise (z. B. bei Teilabordnung) entfällt. Zwischen der früheren und der neuen Verwendung muss dabei ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang bestehen. Das ist auch der Fall, wenn zwischen beiden Verwendungen lediglich allgemein dienstfreie Tage liegen oder eine Unterbrechung erfolgt, die nicht in der Person der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers begründet liegt.

Ein Verwendungswechsel wird in aller Regel auf personalwirtschaftlichen oder organisatorischen Maßnahmen beruhen wie z. B. einer Versetzung, einer anderweitigen Verwendung wegen Nichterfüllung der geforderten besonderen gesundheitlichen Anforderungen (z. B. Polizeidienstfähigkeit) oder einer Rückernennung, wenn Einstufungskriterien wie Planstellen, Schülerzahlen oder Einwohnerzahlen nicht mehr erfüllt werden. In den übrigen Fällen kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.

4.1.1.1.2 Dienstliche Gründe sind nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine vom Dienstherrn initiierte Maßnahme zugleich einem Anliegen der Beamtin oder des Beamten entspricht. Eine erfolgreiche Bewerbung einer Beamtin oder eines Beamten auf eine Stellenausschreibung des Dienstherrn ist als dienstlicher Grund zu werten, wenn das Interesse des Dienstherrn an einer anforderungsgerechten Besetzung des Dienstpostens mit einer geeigneten Bewerberin oder einem geeigneten Bewerber gegenüber dem persönlichen Interesse der Beamtin oder des Beamten an ihrem oder seinem beruflichen Fortkommen überwiegt. Führt die Übertragung des neuen Dienstpostens zum Wegfall einer besonderen Stellenzulage, so ist der Ausgleichstatbestand erfüllt, wenn vom Zeitpunkt des Verwendungswechsels an zurückgerechnet eine Zulagenberechtigung von mindestens fünf Jahren in sieben Jahren gegeben war.

4.1.1.1.3 Dienstliche Gründe liegen nicht vor, wenn die Bewerbung aus ausschließlich oder überwiegend persönlichen Gründen der Beamtin oder des Beamten erfolgt, z. B. aus Gründen der Familienzusammenführung oder eines Wohnortwechsels aufgrund eines Immobilienerwerbs.

4.1.1.1.4 Die maßgebliche Umsetzungs-, Abordnungs- oder Versetzungsverfügung muss eine Aussage darüber enthalten, ob für die zum Wegfall einer besonderen Stellenzulage führende Maßnahme dienstliche oder persönliche Gründe ausschlaggebend sind.

4.1.1.2
Zu vertretende und nicht zu vertretende Gründe

Eine Ausgleichszulage darf nur gewährt werden, wenn die dienstlichen Gründe, die zum Wegfall der besonderen Stellenzulage führen, nicht von der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger zu vertreten sind.

Ein "zu vertretender Grund" liegt nach der Rechtsprechung des BVerwG vor, wenn die Umstände maßgeblich durch das Verhalten der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers geprägt sind (Urteil vom 12. 3. 1987 - 2 C 22/85 -; Beschl. vom 9. 12. 1991 - 2 B 144/91 -). Zu vertreten sind danach disziplinarrechtlich relevante Ursachen für die zum Wegfall der besonderen Stellenzulage führende dienstliche Maßnahme. Aber auch ein der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger zuzurechnendes Fehlverhalten kann bereits eine Ursache für die dienstliche Maßnahme darstellen, die die Gewährung einer Ausgleichszulage ausschließt. Bei der Prüfung, ob eine dem Grunde nach zustehende Ausgleichszulage zu versagen ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen.

4.1.1.3
Mindestzeiträume der Zulagenberechtigung vor Verwendungswechsel

4.1.1.3.1 Eine aus dienstlicher Veranlassung weggefallene besondere Stellenzulage ist dann ausgleichsfähig, wenn die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger vor dem Verwendungswechsel in einem Zeitraum von sieben Jahren mindestens fünf Jahre zulagenberechtigend verwendet worden ist.

4.1.1.3.2 Die Verwendung von insgesamt mindestens fünf Jahren muss nicht ununterbrochen erfolgt sein. Der Begriff Verwendung setzt jedoch voraus, dass für diese Zeitspanne tatsächlich Dienst in der zulagenberechtigenden Funktion geleistet wurde. Die Weitergewährungstatbestände der Nummer 3.9 sind als tatsächliche Dienstleistung zu werten.

4.1.1.3.3 Eine Addition von Zeiten unterschiedlicher zulagenberechtigender Verwendungen war bisher nicht möglich. Künftig kann der Ausgleichsanspruch auch dann erworben werden, wenn über einen Zeitraum von fünf Jahren unterschiedliche besondere Stellenzulagen bezogen worden sind. Bezugszeiten von besonderen Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichszulagen unberücksichtigt.

4.1.1.4
Höhe der Ausgleichszulage

Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen entsteht der Anspruch auf eine Ausgleichszulage in Höhe der am Tag vor dem Wegfall zugestandenen besonderen Stellenzulage oder der zuletzt gezahlten besonderen Stellenzulage. Führt ein Unterbrechungstatbestand i. S. der Nummer 3.8 zu einem vollständigen Wegfall der Bezüge (z. B. bei Elternzeit, Beurlaubung ohne Bezüge) und tritt unmittelbar nach Beendigung des Unterbrechungszeitraumes und dem Wiedereintritt in den Dienst ein Verwendungswechsel aus dienstlichen Gründen mit der Folge des § 40 Abs. 1 Satz 1 ein, so ist der Zulagenbetrag maßgebend, der bei entsprechender zulagenberechtigender Verwendung zugestanden hätte.

Beispiel:

Eine Steueroberinspektorin hat seit 1. 8. 2009 Anspruch auf die Stellenzulage nach Nummer 7 der Anlage 11 NBesG. Vom 1. 8. 2017 bis 31. 7. 2018 wird ihr Elternzeit bewilligt. Ab Wiedereintritt in den Dienst am 1. 8. 2018 wird sie aus dienstlichen Gründen im Innendienst verwendet. Der Anspruch auf die Steuerprüferzulage entfällt damit endgültig.

Während der Elternzeit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Bezüge. Auch handelt es sich hierbei um keinen dienstlichen "Verwendungswechsel" i. S. des § 40 Abs. 1 Satz 1. Somit kann in einem solchen Fall auch kein Anspruch auf eine Ausgleichszulage entstehen.

Allerdings ist die Unterbrechung der Zulagenberechtigung insoweit unschädlich, als der im Beispiel bereits erfüllte Fünfjahreszeitraum nach Beendigung der Unterbrechung und Rückkehr in den Dienst nicht von Neuem zu laufen beginnt. Vielmehr ist der vor Beginn der Unterbrechung zusammenhängend verbrachte Zeitraum der Zulagenberechtigung mit einzurechnen. Im Beispielsfall bedeutet das, dass zum Zeitpunkt der Rückkehr in den Dienst und dem unmittelbar damit verbundenen dienstlichen Verwendungswechsel i. S. des § 40 Abs. 1 Satz 1 der Fünfjahreszeitraum erfüllt ist, weil die darin enthaltene Unterbrechungszeit vom 1. 8. 2017 bis 31. 7. 2018 durch den zu berücksichtigenden Zeitraum vom 1. 8. 2009 bis 31. 7. 2017 kompensiert wird. Ab 1. 8. 2018 steht demnach eine Ausgleichszulage in Höhe der weggefallenen Steuerprüferzulage zu.

Bestand vor dem Wegfall der Anspruch auf eine wegen einer Teilzeitbeschäftigung nach § 11 Abs. 1 gekürzte besondere Stellenzulage, ist die Ausgleichszulage auf diesen Betrag festzusetzen.

4.1.2 Zu Satz 2

4.1.2.1 Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 % des Betrages nach Satz 1. Nach Ablauf von fünf Jahren ist sie aufgezehrt. Eine Erhöhung der Dienstbezüge durch lineare Anpassungen oder durch eine Beförderung hat keinen Einfluss auf die Ausgleichszulage. Soweit sich die Dienstbezüge durch den Anspruch auf eine andere besondere Stellenzulage erhöhen, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet.

Beispiel:

Ein Beamter, der mehr als sieben Jahre in der Betriebsprüfung in der Steuerverwaltung tätig war und während dieser Zeit eine besondere Stellenzulage nach Nummer 7 der Anlage 11 NBesG erhalten hatte, wechselte am 1. 11. 2017 zur Erprobung als Sachgebietsleiter in den Innendienst. Die Erprobung als Sachgebietsleiter endete am 31. 10. 2018. Am 1. 11. 2018 kehrte der Beamte auf seinen "alten" Dienstposten im Außendienst zurück. Am 1. 11. 2019 erfolgte ein erneuter Wechsel auf einen Dienstposten als Sachgebietsleiter im Innendienst.

Ein Anspruch auf eine Ausgleichszulage bestand vom 1. 11. 2017 bis 31. 10. 2018. In dem Zeitraum vom 1. 11. 2018 bis 31. 10. 2019 bestand der Anspruch lediglich dem "Grunde nach", denn in diesem Zeitraum wurde die Ausgleichszulage durch die erneut zustehende besondere Stellenzulage nach Nummer 7 der Anlage 11 NBesG aufgrund der Anrechnungsvorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 3 verdrängt.

Der gesetzliche Anrechnungsvorbehalt tritt (nämlich) - auch - dann ein, wenn ein Anspruch auf dieselbe oder vergleichbare besondere Stellenzulage entsteht, mit der Folge, dass die Ausgleichszulage nur insoweit zu zahlen ist, als sie den Betrag der "neuen" Stellenzulage übersteigt.

Durch den Wechsel auf den Dienstposten eines Sachgebietsleiters im Innendienst am 1. 11. 2019 entfiel zwar (wieder) der Anspruch auf die besondere Stellenzulage nach Nummer 7 der Anlage 11 NBesG, dafür lebte aber die Ausgleichszulage wieder auf und zwar mit dem (Rest)Betrag, der sich nach Anwendung der Aufzehrregelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 ergab.

Der Abbau einer dem Grunde nach zustehenden Ausgleichszulage findet auch dann statt, wenn und soweit die Zahlung wegen der Anrechnungsregelung nach § 40 Abs. 1 Satz 3 unterbleibt.

4.1.2.2 Bei Teilzeitbeschäftigung unterliegt eine ggf. zu gewährende Ausgleichszulage der Anwendung des § 11, weil die Ausgleichszulage nicht anders behandelt werden kann als die auszugleichende Stellenzulage. Die Ausgleichszulage zählt zu den Dienstbezügen nach § 2 Abs. 1 und unterliegt somit auch - bei Vorliegen einer Teilzeitbeschäftigung - der Kürzung der Dienstbezüge nach § 11 Abs. 1. Zunächst ist die Ausgleichszulage, ggf. unter Berücksichtigung der Abbauregelung, festzusetzen bzw. zu berechnen, anschließend ist die Kürzung der Dienstbezüge nach § 11 im Verhältnis zur vereinbarten Arbeitszeit vorzunehmen.

4.1.2.2.1 Bei Anwendung des § 11 ist nach dem Zeitpunkt des Beginns der Teilzeitbeschäftigung zu unterscheiden. Liegt am Tag vor dem Verwendungswechsel eine Vollzeitbeschäftigung vor, entsteht ein Anspruch auf die Ausgleichszulage in voller Höhe. Liegt eine Teilzeitbeschäftigung vor, ist die Ausgleichszulage entsprechend der Teilzeitquote festzusetzen (jeweils Ausgangsbetrag nach § 40 Abs. 1 Satz 1).

4.1.3 Zu den Sätzen 3 bis 5

Die Sätze 3 bis 5 regeln die Anrechnung von anderen besonderen Stellenzulagen auf die Ausgleichszulage, den Ausschluss einer Doppelberücksichtigung von Bezugszeiten von besonderen Stellenzulagen sowie den zeitlichen Umfang der Gewährung der Ausgleichszulage für Beamtinnen und Beamte auf Zeit.

4.1.4 Zu Satz 6

4.1.4.1 Ausschluss der Ausgleichszulage

4.1.4.1.1 Eine Ausgleichszulage wird nicht aufgrund des Wegfalls einer besonderen Stellenzulage nach Nummer 9 der Anlage 11 NBesG (Verwendung von Beamtinnen und Beamten bei obersten Gerichtshöfen oder Behörden des Bundes oder eines anderen Landes) oder Nummer 10 Abs. 2 der Anlage 11 NBesG (Verwendung von Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bei obersten Gerichtshöfen oder Behörden des Bundes oder eines anderen Landes) gewährt, da diese Verwendungen üblicherweise nur vorübergehend ausgeübt werden und insofern nicht "schutzwürdig" sind, selbst wenn im Einzelfall der anspruchsbegründende Mindestzeitraum der Bezugsdauer von fünf Jahren erfüllt sein sollte.

4.1.4.1.2 Eine Ausgleichszulage wird nicht aufgrund des Wegfalls einer besonderen Stellenzulage nach Nummer 3 Abs. 1 der Anlage 11 NBesG (Beamtinnen und Beamte im Flugdienst) gewährt. In diesen Fällen gilt Nummer 3 Abs. 2 der Anlage 11 NBesG.

4.2 Zu Absatz 2

Absatz 2 lässt die Addition von Zeiten unterschiedlicher zulagenberechtigender Verwendungen zum Erwerb eines Ausgleichsanspruchs zu. Der Ausgleich erfolgt in diesen Fällen auf der Grundlage der zuletzt gezahlten besonderen Stellenzulage, wenn nicht eine Zulage mindestens fünf Jahre zugestanden hat.

Beispiel:

Eine Beamtin wechselt aus dienstlichen Gründen zwischen folgenden Zulagenberechtigungen:

1. 2. 2013-31. 7. 2017Zulage nach Nummer 2 der Anlage 11 NBesG i. H. v. 127,38 EUR Bezugszeit 4 Jahre, 5 Monate
1. 8. 2017-31. 10. 2019Zulage nach Nummer 1 der Anlage 11 NBesG i. H. v. 191,73 EUR Bezugszeit 2 Jahre, 3 Monate
1. 11. 2019Keine zulagenberechtigende Verwendung.

Die Beamtin hat in dem Siebenjahreszeitraum vom 1. 11. 2012 bis 31. 10. 2019 Bezugszeiten von sechs Jahren und acht Monaten und somit einen Anspruch auf eine Ausgleichszulage auf der Basis der zuletzt gezahlten besonderen Stellenzulage. Die Ausgleichszulage ist ab dem 1. 11. 2019 auf 191,73 EUR festzusetzen und entsprechend der Regelung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 zu vermindern.

4.3 Zu Absatz 3

Im Falle einer Versetzung nach § 28 Abs. 4 NBG steht bereits nach zweijährigem Bezug einer besonderen Stellenzulage eine Ausgleichszulage zu. Bei einem organisatorisch bedingten Verwendungswechsel sollen die Betroffenen zunächst keine finanziellen Einbußen erleiden. Die Zweijahresregelung verhindert, dass bereits eine kurze zulagenberechtigende Verwendung zu einem Ausgleichsanspruch über fünf Jahre führt. Ein Zusammenrechnen der Zeiträume der Gewährung unterschiedlicher besonderer Stellenzulagen ist zulässig. Der Siebenjahreszeitraum gilt auch hier.

4.4 Zu Absatz 4

Die vorgenannten Ausführungen gelten auch in den Fällen, in denen Ruhegehaltempfängerinnen und Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen werden und vor der Zurruhesetzung einen Anspruch auf eine besondere Stellenzulage hatten, die in der neuen Verwendung nicht mehr zusteht. Der Siebenjahreszeitraum rechnet in diesen Fällen unmittelbar vom Zeitpunkt des Ruhestandseintritts zurück. Maßgeblicher Ausgangsbetrag ist der Betrag der besonderen Stellenzulage zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts.

Eine Ausgleichszulage steht nicht zu, wenn die frühere besondere Stellenzulage in eine Amtszulage umgewidmet worden ist.

War die reaktivierte Beamtin oder der reaktivierte Beamte vor Ruhestandsbeginn teilzeitbeschäftigt und stand deshalb die besondere Stellenzulage nur anteilig zu, wird die Ausgleichszulage ebenfalls nur anteilig gewährt. Dies gilt auch dann, wenn die Beamtin oder der Beamte nach der Reaktivierung einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht; im Falle einer Teilzeitbeschäftigung wird die anteilige Ausgleichszulage nicht (noch einmal) gekürzt.

5. Zu § 41 (Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel)

5.1 Zu Absatz 1

5.1.1 Zu Satz 1

Die Regelung beinhaltet die Neuregelung der Ausgleichszulage in Fällen einer Minderung der Dienstbezüge bei einem länderübergreifenden Dienstherrenwechsel in den Geltungsbereich des NBesG. In Fällen, in denen eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter in ein statusrechtlich wertgleiches Amt versetzt wird und sich dadurch ihre oder seine Besoldung verringert, kann ihr oder ihm eine Ausgleichszulage gewährt werden. Die Vorschrift ist als Ermessensvorschrift ausgestaltet. Um ein statusrechtlich dem früheren Amt wertgleiches Amt handelt es sich, wenn das (neue) Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes dem früheren Amt hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Laufbahn, Laufbahngruppe und der Besoldungsgruppe entspricht. Ausgeglichen werden soll dann wegen der möglichen strukturellen Unterschiede in den besoldungsrechtlichen Regelungen von Bund und Ländern der entstehende Besoldungsverlust.

Eine Ausgleichszulage kann aber nur dann gewährt werden, wenn ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters besteht. Ein erhebliches dienstliches Interesse kann z. B. vorliegen, wenn für einen Dienstposten spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind oder es in einem Auswahlverfahren keine andere geeignete Kandidatin oder keinen anderen geeigneten Kandidaten gibt und eine erneute Ausschreibung als nicht zielführend erscheint.

5.1.1.1 Berechnung der Ausgleichszulage

Zur Ermittlung der Ausgleichszulage sind die jeweiligen vollen Monatsbezüge beim bisherigen Dienstherrn vor der Versetzung und die jeweiligen vollen Monatsbezüge beim neuen Dienstherrn, also dem Land Niedersachsen, nach der Versetzung gegenüberzustellen. Bei einer Versetzung zum 1. März sind z. B. die Bezüge vom Februar mit den Bezügen vom März zu vergleichen.

Ausgleichsfähig sind das Grundgehalt, die Amtszulagen, die allgemeine Stellenzulage sowie vergleichbare Bezügebestandteile nach besoldungsrechtlichen Regelungen anderer Länder, z. B. die Strukturzulage nach Artikel 33 BayBesG. Der Familienzuschlag und seine jeweiligen Veränderungen bleiben bei der Gewährung der Ausgleichszulage unberücksichtigt. Wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrem oder seinem bisherigen Dienstherrn eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage erhalten hat, so ist diese bei der Ermittlung des auszugleichenden Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen, da es sich um eine "sonstige grundgehaltsergänzende Zulage" handelt.

Beispiel:

Ein Beamter wurde mit Wirkung vom 1. 9. 2019 von einem anderen Bundesland in den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen versetzt. An seiner Gewinnung bestand ein erhebliches dienstliches Interesse. Bei seinem bisherigen Dienstherrn wurde ihm eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage nach § 58 Abs. 1 SHBesG gezahlt, da er mit Wirkung vom 1. 2. 2019 vom Polizeihauptmeister mit Zulage (A 9 m. Z.) zum Polizeikommissar (A 9) ernannt wurde. Diese Ausgleichszulage wird bei der Ermittlung des auszugleichenden Unterschiedsbetrages nach § 41 berücksichtigt.

Änderungen, die nach der Versetzung beim bisherigen Dienstherrn eintreten oder eingetreten wären, sind nicht zu berücksichtigen. Dies gilt z. B. für künftige Besoldungsanpassungen oder Stufensteigerungen. Solche fiktiven Besoldungsentwicklungen beim alten Dienstherrn bleiben außer Betracht.

5.1.1.2 Verminderung der Ausgleichszulage

Die Ausgleichszulage verringert sich bei jeder Erhöhung des Grundgehalts und/oder der grundgehaltsergänzenden Zulagen um die Hälfte des Erhöhungsbetrages, bis diese abgebaut ist. Zu diesen Erhöhungen rechnen sowohl Beförderungen, Aufstiege in den Erfahrungsstufen als auch Besoldungsanpassungen. Weitere - im Laufe der Tätigkeit im niedersächsischen öffentlichen Dienst bewilligten Zulagen, mit Ausnahme der Erschwerniszulagen - führen ebenfalls zu einem Abbau der Ausgleichszulage und zwar um den Betrag der Zulage.

Die Ausgleichszulage zählt zu den Dienstbezügen nach § 2 Abs. 1 und unterliegt somit auch - bei Vorliegen einer Teilzeitbeschäftigung - der Kürzung der Dienstbezüge nach § 11 Abs. 1. Zunächst ist die Ausgleichszulage, ggf. unter Berücksichtigung der Abbauregelung, festzusetzen bzw. zu berechnen, anschließend ist die Kürzung der Dienstbezüge nach § 11 im Verhältnis zur vereinbarten Arbeitszeit vorzunehmen.

Die Regelung berücksichtigt in angemessener Weise sowohl die Besitzstandswahrung der versetzten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter als auch die Angleichung der Bezüge an das Besoldungsniveau vergleichbarer, sich im niedersächsischen Landesdienst befindlicher, Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.

5.2 Zu Absatz 2

Stand der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter, die oder der nach Absatz 1 versetzt worden ist, beim bisherigen Dienstherrn eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage zu, kann ihr oder ihm eine weitere Ausgleichszulage in Höhe der Stellenzulage gewährt werden. Voraussetzung ist auch in diesem Fall, dass an der Gewinnung der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder dem Richter ein erhebliches dienstliches Interesse besteht.

Die Ausgleichszulage vermindert sich jeweils nach Ablauf eines Jahres ab Beginn des Folgemonats um 20 % des festgesetzten Betrages, § 40 gilt mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 entsprechend.

Außer Kraft am 1. März 2025 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 12. März 2020 (Nds. MBl. S. 423)