Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.06.1989, Az.: L 7 Ar 346/88

Steuerklasse; Wechsel; Lohnsteuerklasse; Arbeitslohn; Ehegatten; Grenzwert; Tabelle; Lohnsteuermehrabzug; Freibetrag; Arbeitslosengeld; Arbeitsloser

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
27.06.1989
Aktenzeichen
L 7 Ar 346/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11740
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1989:0627.L7AR346.88.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim 27.09.1988 - S 16 Ar 148/88

Fundstelle

  • NdsRpfl 1990, 181

Amtlicher Leitsatz

Die aufgrund eines Steuerklassenwechsels neu eingetragenen Lohnsteuerklassen III/V - zuvor Lohnsteuerklassen IV/IV - entsprechen dann nicht "offensichtlich nicht dem Verhältnis der monatlichen Arbeitslöhne beider Ehegatten", wenn der Grenzwert nach den vom Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder herausgegebenen Tabellen zur Steuerklassenwahl um weniger als 10 vH überschritten wird und sich nach den Lohnsteuertabellen nur ein Lohnsteuermehrabzug von weniger als 10 vH ergibt. Dabei sind Freibeträge, die auf den Lohnsteuerkarten der Ehegatten nicht eingetragen sind, nicht zu berücksichtigen.