Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.06.1989, Az.: L 7 Ar 346/88
Steuerklasse; Wechsel; Lohnsteuerklasse; Arbeitslohn; Ehegatten; Grenzwert; Tabelle; Lohnsteuermehrabzug; Freibetrag; Arbeitslosengeld; Arbeitsloser
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 27.06.1989
- Aktenzeichen
- L 7 Ar 346/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 11740
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1989:0627.L7AR346.88.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim 27.09.1988 - S 16 Ar 148/88
Rechtsgrundlagen
- § 113 Abs. 2 S. 1 AFG
- § 113 Abs. 2 S. 2 AFG
Fundstelle
- NdsRpfl 1990, 181
Amtlicher Leitsatz
Die aufgrund eines Steuerklassenwechsels neu eingetragenen Lohnsteuerklassen III/V - zuvor Lohnsteuerklassen IV/IV - entsprechen dann nicht "offensichtlich nicht dem Verhältnis der monatlichen Arbeitslöhne beider Ehegatten", wenn der Grenzwert nach den vom Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder herausgegebenen Tabellen zur Steuerklassenwahl um weniger als 10 vH überschritten wird und sich nach den Lohnsteuertabellen nur ein Lohnsteuermehrabzug von weniger als 10 vH ergibt. Dabei sind Freibeträge, die auf den Lohnsteuerkarten der Ehegatten nicht eingetragen sind, nicht zu berücksichtigen.