§ 65 NStrG - Eigentumsübergang
(Übergangsvorschrift zu § 11) (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
- Amtliche Abkürzung
- NStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 92100010000000
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen das Eigentum an der Straße sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf den Träger der Straßenbaulast über, soweit das Eigentum bisher bereits dem Lande, einem Landkreise oder einer Gemeinde zustand. Dies gilt nicht für Straßen auf schaupflichtigen Deichen. § 11 Abs. 3 und 4 und § 12 Abs. 1 gelten sinngemäß.
(2) Wird die Straße ganz oder teilweise eingezogen, ohne dass der Träger der Straßenbaulast gewechselt hat, so kann der frühere Eigentümer innerhalb eines Jahres, nachdem die Einziehungsverfügung rechtswirksam geworden ist, verlangen, dass ihm das Eigentum an den nach Absatz 1 übergegangenen Grundstücken ohne Entschädigung zurückübertragen wird.
Siehe Fußnote zu § 62