Abschnitt 140 RiStBV - Mitteilung der Entscheidung (1)
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33300000000003
(1) Von einem rechtskräftigen Urteil sowie von einem in § 268a StPO genannten Beschluss über Strafausssetzung zur Bewährung ist dem Verurteilten oder Freigesprochenen und, sofern er einen Verteidiger hat, auch diesem eine Abschrift zu übersenden. In Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende sowie in Staatsschutzsachen kann im Einzelfall hiervon abgesehen werden. Andere Entscheidungen werden auf Antrag übersandt.
(2) Die Mitteilung nach § 406d Abs. 1 StPO bewirkt das Gericht, bei Eingang des Antrages nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens die aktenführende Stelle.