§ 31 NJAVOVerlängerung des Vorbereitungsdienstes
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NJAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010100000
(1) Bei Dienstunfähigkeit oder Beurlaubung der Referendarin oder des Referendars
- 1.
wird die Station auf Antrag um drei Monate verlängert, wenn
- a)
während der ersten Pflichtstation oder der Wahlstation mehr als 40 Arbeitstage,
- b)
während der zweiten, dritten, vierten Pflichtstation oder einer geteilten Wahlstation bei einer Dauer von drei Monaten sowie der Verlängerung einer Pflichtstation nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 NJAG mehr als 30 Arbeitstage
Ausbildungszeit entfallen ist;
- 2.
wird die zweite, dritte, vierte Pflichtstation oder die geteilte Wahlstation bei einer Dauer von drei Monaten sowie die Verlängerung einer Pflichtstation nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 NJAG wiederholt, wenn mehr als 40 Arbeitstage Ausbildungszeit entfallen ist;
- 3.
wird die erste Pflichtstation oder die Wahlstation wiederholt, wenn insgesamt mehr als 80 Arbeitstage Ausbildungszeit entfallen ist.
(2) Wird die vierwöchige Bearbeitungszeit der Hausarbeit entschuldigt überschritten und wird dadurch die Ausbildungszeit der Wahlstation verkürzt, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Auf Antrag ist zu gestatten, eine Station um drei Monate zu verlängern oder zu wiederholen, wenn die Verlängerung aus zwingenden Gründen erforderlich ist; unzureichende Leistungen stellen keinen zwingenden Grund dar. Der Antrag kann nur bis zum Ende der Station gestellt werden, die verlängert oder wiederholt werden soll.