§ 31 NJAVO - Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010100000
(1) Ist Ausbildungszeit wegen Dienstunfähigkeit entfallen, so können auf Antrag die erste und die vierte Pflichtstation bei mehr als 40 entfallenen Arbeitstagen und die übrigen Stationen bei mehr als 30 entfallenen Arbeitstagen um drei Monate verlängert werden.
(2) Das Oberlandesgericht kann im Einzelfall die Ausbildungszeit auf Antrag auch aus sonstigen zwingenden Gründen um drei Monate verlängern; unzureichende Leistungen stellen keinen zwingenden Grund dar.
(3) Eine Verlängerung nach Absatz 1 oder 2 kann auch mehrfach gewährt werden.
(4) Der Antrag kann nur bis zum Ende der Station gestellt werden, die verlängert werden soll