§ 48 Nds. SOG - Anwendung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
Bei der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1, 4 und 5 dieses Gesetzes durch die Verwaltungsbehörden und die Polizei finden die Vorschriften des Zweiten Abschnitts (§§ 9 bis 15) des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes nur Anwendung, soweit in diesem Gesetz ausdrücklich auf diese Vorschriften verwiesen wird.