Abschnitt 3 ZweckdienB - 3. Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Bescheinigung der Abgabe land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum Zwecke der Strukturverbesserung (Zweckdienlichkeitsbescheinigung)
- Redaktionelle Abkürzung
- ZweckdienB,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78340000000017
3.1
Die Bescheinigung einer Landabgabe zum Zwecke der Strukturverbesserung wird auf Antrag
ausgestellt.
3.2
Dem Antrag sind beizufügen
die für die Landabgabe und die bisherige Nutzung (Nr. 2.3 Buchst. b) maßgebenden Verträge,
Auszüge aus dem Liegenschaftskataster und eine topographische Karte (Maßstab 1:25.000), in der der aufgegebene Betrieb des Antragstellers (Eigentum, Pacht) und die abgegebenen Flächen dargestellt sind,
die zur Beurteilung außerdem erforderlichen Nachweise oder Erklärungen.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben hat der Antragsteller zu versichern.
3.3
Hat das Amt für Agrarstruktur Zweifel, ob eine Betriebsaufgabe die Voraussetzungen zu Nr. 2.1 Buchst. b erfüllt, beteiligt es die Landwirtschaftskammer.
3.4
Für die Bearbeitung des Antrages ist eine Verwaltungsgebühr nach Nr. 42 des Kostentarifs der Allgemeinen Gebührenordnung zu erheben.
An die
Dienststellen der Agrarstrukturverwaltung.
Nachrichtlich:
An die Landwirtschaftskammern.