§ 1 AsylAVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den vorübergehenden Aufenthalt von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern außerhalb des Geltungsbereichs der Aufenthaltsgestattung (Asylbewerberaufenthaltsverordnung - AsylAVO)
- Amtliche Abkürzung
- AsylAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27100
(1) Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, dürfen sich ohne Erlaubnis vorübergehend im Gebiet des Landes Niedersachsen und im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen aufhalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Asylbewerberinnen oder Asylbewerber, bei denen ein Ausweisungsgrund nach § 53 oder 54 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(3) Die Verpflichtung der Asylbewerberinnen und Asylbewerber, in einer bestimmten Gemeinde zu wohnen, bleibt unberührt.