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  • ab 02.03.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 GPflARdErl

Bibliographie

Titel
§ 40 Abs. 1 BNatSchG Ausbringen von gebietsfremden Pflanzen
Redaktionelle Abkürzung
GPflARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78410

§ 40 Abs. 1 BNatSchG trifft Regelungen zum Ausbringen von Pflanzen und Tieren gebietsfremder Arten. Von dem Erfordernis einer Genehmigung ist nach § 40 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BNatSchG der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft ausgenommen. Nach § 40 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BNatSchG ist von der Genehmigung auch ausgenommen das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete. Diese Ausnahmeregelung nach § 40 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BNatSchG gilt aber nur bis einschließlich 1. 3. 2020; ab dem 2. 3. 2020 besteht für das Ausbringen die Genehmigungspflicht.

Landwirtschaftlich genutzte Flächen, auf denen Wildäcker, Blühstreifen und -flächen, Bienenweiden und vergleichbare Saaten angelegt werden, bleiben weiterhin in der landwirtschaftlichen Nutzung analog den ehemaligen Stilllegungsflächen oder den unterschiedlichen Blühstreifenprogrammen. Diese Pflanzen haben eine positive Auswirkung auf die landwirtschaftliche Produktion. Die Ernte eines Produktes ist dabei unerheblich.

Diese Flächen können dem Wortlaut der o. g. Regelungen folgend sowohl als dem Land- und Forstwirtschaftsprivileg nach § 40 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BNatSchG als auch der Vorschrift nach § 40 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BNatSchG unterfallend verstanden werden. Wegen der ab dem 2. 3. 2020 bestehenden unterschiedlichen Folgen der Anwendung der o. g. gesetzlichen Regelungen ist klarstellend zu bestimmen, welche gesetzliche Regelung auf die o. g. landwirtschaftlich genutzten Flächen anzuwenden ist.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mitgeteilt, dass für den Anbau von Pflanzen für Blühstreifen, Blühflächen oder ähnliche Zwecke auf landwirtschaftlichen Flächen die zeitlich unbeschränkte Ausnahmeregelung nach § 40 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BNatSchG gilt und die ab dem 2. 3. 2020 geltende Genehmigungspflicht für das Ausbringen von Gehölzen oder Saatgut gebietsfremder Herkunft in der freien Natur nicht besteht. Das ML und das MU schließen sich dem Inhalt dieser Mitteilung an.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 11. März 2020 (Nds. MBl. S. 370)