Abschnitt 135 RiStBV - Zeugen und Sachverständige
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Richtlinie
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33300000000003
(1) Zeugen und Sachverständige, die für die weitere Verhandlung nicht mehr benötigt werden, sollen nach ihrer Vernehmung entlassen werden.
(2) Kinder und Jugendliche sind möglichst vor anderen Zeugen zu vernehmen. In den Warteräumen sollen sie beaufsichtigt und, soweit möglich, betreut werden. Auch soll ein Zusammentreffen mit dem Angeklagten möglichst vermieden werden.